Was ist ein Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht?

Was versteht man unter dem Begriff Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit? Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt regelmäßig, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages oder ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit gegenwärtig verpflichtet ist („Arbeitnehmer“) und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Das wesentliche und in der Praxis für die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft bedeutsamste, aber auch am schwierigsten zu bestimmende Merkmal ist dasjenige von der „Arbeit im Dienst eines anderen”. Die Einkünfte aus nicht nichtselbständiger Arbeit werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Wann erzielt jemand Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt demgegenüber, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit werden als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.

Was unterscheidet einen Arbeitnehmer von einer selbständig tätigen Person?

Der Arbeitnehmer unterscheidet sich von den sonstigen dienstpflichtigen Mitarbeitern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, durch seine Weisungsgebundenheit, durch Zeit- und Ortsgebundenheit, durch den Grad der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, durch fehlendes Tragen eines Unternehmerrisikos etc.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Arbeitnehmermerkmale trägt regelmäßig der Dienstnehmer (z.B. Handelsvertreter), der die Arbeitnehmereigenschaft geltend macht. (Quelle: ABC des Lohnbüros 2016, Stotax-First). In Zweifelsfragen wird die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren rechtsverbindlich feststellen, ob eine Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt. Vor der Aufnahme einer jeden vermeintlich selbständigen Tätigkeit ist die Clearingstelle anzurufen, damit diese einen rechtsverbindlichen Status feststellen kann.

Als Arbeitnehmer gelten auch Steuerpflichtige, die aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen oder die Rechtsnachfolger, die aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers Arbeitslohn beziehen (z.B. verwitweter Ehegatte erhält Ruhe- oder Witwengeld aus dem früheren Dienstverhältnis des verstorbenen Ehegatten).

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