Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Malerausrüstung

Seit 2009 können folgende – unbar getätigte – Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden:

  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich, bei geringfügigen Beschäftigungen – sogenannte Minijobs – in einem Privathaushalt
  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich, bei anderen Beschäftigungsverhältnissen in einem Privathaushalt, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst-, Pflege- oder Betreuungsleistungen
  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro jährlich, für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Der aktuelle Steuertipp beschreibt nun in übersichtlicher Weise, wer die Förderung in Anspruch nehmen kann, für welche Leistungen und Dienstleistungen eine Förderung in Frage kommt und wie die entsprechenden Aufwendungen und die Inanspruchnahne der begünstigten Dienstleistungen nachgewiesen und also steuermindernd geltend gemacht werden können.

Quelle: Steuertipps_Haushaltsnahe_Beschaeftigung_Stand 2015, Internetseite Finanzministerium Baden-Württemberg, Stand Mai 2015

Bild: Malerausrüstung; Fotolia_70039308_XS_copyright.jp