Veranlagung einer nicht eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Der BFH hat erneut festgestellt, dass die Regelungen für Ehegatten, Ehen bzw. Lebenspartnerschaften und Lebenspartner nicht auf verschieden geschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anwendung finden.

Erfüllung der formalen Voraussetzung begründet erst Rechte und Pflichten

Der BFH erklärte noch einmal  ausdrücklich, dass der Begriff „Lebenspartner“ nicht  auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung findet und es also zulässig sei, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes (PartG) sind, nicht in den Genuss der steuerlichen Vorteile wie z.B. den Splittingtarif kommen können.

Formal „ungebundene“ Paare sind nicht schützenswert

Dies sei gerechtfertigt, weil nur derartige Partnerschaften sich hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Daraus folgt, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen haben, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG keine Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG begründen und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen.

Hintergrund: Ein Paar hatte eine gemeinsame Steuererklärung bei seinem Finanzamt eingereicht und die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für sich beantragt. Tarifliche Vorteile, die der Gesetzgeber Ehegatten und Lebenspartnern zur Förderung der Ehe bzw. dieser gleichgestellten Lebenspartnerschaft einräumt, wollten sie aus verständlichem Grunde für sich beanspruchen. Das Paar lebt in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führt einen gemeinsamen Haushalt und steht sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Frau in den Haushalt der Kläger aufgenommen.

Quelle: BFH  v.  – III B 100/16, veröffentlicht am 21.06.2017 mit Hinweis auf BFH v. 26.06.2014 – III R 14/05 und BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, NWB-online vom 21.06.2017

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