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Impressum
Die Höhe der Vergütung eines Steuerberaters richtet sich - wie bei Anwälten und Notaren auch - nach einer amtlichen Gebührenverordnung. Jede erbrachte Leistung ist nach einem bestimmten Honorarkatalog in Abhängigkeit von Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe einzeln abrechenbar. Diese Honorare sind für die meisten Arbeitnehmer nicht erschwinglich. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 4 Nr. 11 StBerG [14 KB] eine Ausnahmeregelung geschaffen, die es Lohnsteuerhilfevereinen gestattet, in der Organisation eines zweckgebundenen Vereines für seine Mitglieder tätig zu werden und "Hilfestellung in Steuersachen für Arbeitnehmer" anzubieten.
Für alle Leistungen des Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. bezahlen Sie lediglich einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Nur im ersten Jahr Ihrer Mitgliedschaft erheben wir wie andere Vereine auch zusätzlich eine geringe Aufnahmegebühr. Unsere Mitgliedsbeiträge sind sozial gestaffelt, das heißt, wer weniger verdient, zahlt auch weniger. Natürlich prüfen wir auch, ob Sie die Vereinsbeiträge steuerlich absetzen können.
Die überwiegende Mehrzahl aller Steuerpflichtigen darf von uns betreut werden. Sie alle sind uns herzlich willkommen:
Auch wenn Sie im laufenden Jahr arbeitslos werden, macht eine Mitgliedschaft für Sie Sinn, denn Sie erhalten in der Regel die vom früheren Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurück.
Vor jeder Mitgliederaufnahme prüfen wir, ob die Mitgliedschaft für Sie möglich und sinnvoll ist.
Während der Mitgliedschaft weisen wir Sie unaufgefordert darauf hin, wann sich die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft empfiehlt.
Insbesondere nach Beendigung Ihres aktiven Arbeitslebens überprüfen wir Ihre persönliche Veranlagungspflicht, denn nicht jeder bezieht auch im Alter ein Einkommen, das zur Festsetzung von Steuern führt.
Lohnsteuerhilfevereine werden vom Gesetzgeber als Selbsthilfeeinrichtung für Arbeitnehmer zugelassen. Neben den so genannten nicht selbständigen Einkünften (Gehalt oder Lohn) dürfen deren Mitglieder (Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Pensionäre o.a.) darüberhinaus noch weitere Einkünfte bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe beziehen.
Diese Einnahmen aus anderen Einkunftsarten dürfen insgesamt die Höhe von 13.000 € pro Jahr (im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 26.000 € pro Jahr) nicht überschreiten.
Diese anderen Einkünfte können sich zusammensetzen aus