Mitgliedschaft
Gute Gründe für Ihre Mitgliedschaft bei uns.
Wer darf Mitglied werden?
Die überwiegende Mehrzahl aller Steuerpflichtigen darf von uns betreut werden. Sie alle sind uns herzlich willkommen:
- Arbeiter, Angestellte und Beamte
- Rentner und Pensionäre
- Aushilfen, Schüler, Studenten und Praktikanten
- Kapitalanleger und Vermieter (siehe dazu weiter unten)
- Anteilseigner eines Immobilien verwaltenden Fonds (nur Antrag auf Erklärung dieser Einkünfte)
- Personen mit Anspruch auf Unterhaltsleistungen (Anlage U)
Auch wenn Sie im laufenden Jahr arbeitslos werden, macht eine Mitgliedschaft für Sie Sinn, denn Sie erhalten in der Regel die vom früheren Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurück. Vor jeder Mitgliederaufnahme prüfen wir, ob die Mitgliedschaft für Sie möglich und sinnvoll ist. Während der Mitgliedschaft weisen wir Sie unaufgefordert darauf hin, wann sich die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft empfiehlt.
Insbesondere nach Beendigung Ihres aktiven Arbeitslebens überprüfen wir Ihre persönliche Veranlagungspflicht, denn nicht jeder bezieht auch im Alter ein Einkommen, das zur Festsetzung von Steuern führt.
Art und Höhe der Einkünfte
Lohnsteuerhilfevereine werden vom Gesetzgeber als Selbsthilfeeinrichtung für Arbeitnehmer zugelassen. Neben den so genannten nicht selbständigen Einkünften (Gehalt oder Lohn) dürfen deren Mitglieder (Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Pensionäre o.a.) darüberhinaus noch weitere Einkünfte bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe beziehen. Diese Einnahmen aus anderen Einkunftsarten dürfen insgesamt die Höhe von 18.000 € pro Jahr (im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 36.000 € pro Jahr) nicht überschreiten.
Diese anderen Einkünfte können sich zusammensetzen aus
- Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden o.a.)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG oder
- einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung nach § 3 Nr. 26a EStG oder
- Aufwandsentschädigungen aus Bundes – oder Landesmitteln für eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 12 EStG
Sie können nicht Mitglied werden, wenn Sie
- selbständige, gewerbliche oder andere umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen oder
- land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen.
- Auch die Zeichnung eines gewerblich geprägten Fonds führt zu gewerblichen Einkünften und mithin zum Beratungsverbot.
Wieviel kostet eine Mitgliedschaft?
Für alle Leistungen des Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. bezahlen Sie lediglich einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Nur im ersten Jahr Ihrer Mitgliedschaft erheben wir wie andere Vereine auch zusätzlich eine geringe Aufnahmegebühr. Unsere Mitgliedsbeiträge sind sozial gestaffelt, das heißt, wer weniger verdient, zahlt auch weniger. Natürlich prüfen wir auch, ob Sie die Vereinsbeiträge steuerlich absetzen können.
Mitgliedsbeiträge
Unsere Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben und richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung. Am 01. Januar 2018 ist unsere aktuelle Beitragsordnung in Kraft getreten, die unverändert gilt. Der Regelbeitrag sowie die bisher übliche soziale Staffelung der Mitgliedsbeiträge mit deutlicher Reduzierung nach unten bleiben unverändert. Es wurden die neue Rechtsprechung des BFH und die hierzu veröffentlichte Auffassung der Aufsichtsbehörden zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine vom 10.11.2011 umgesetzt.
Der BFH hatte am 26.10.2010 entschieden, dass eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins grundsätzlich zulässig sei. Außerdem könne die Beitragsordnung vorsehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet werden.
Daneben machen wir deutlich, dass Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit nicht entrichten, gemäß § 286 Abs. 2 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, weil für die Zahlung eines jeden Mitgliedsbeitrages eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Zur Fälligkeit und dem Erfordernis, bei Nichtzahlung unverzüglich ein Mahnverfahren einzuleiten oder das Mitglied auszuschließen äußert sich auch noch einmal der gleichlautende Ländererlass vom 10.11.2011.