Hinweise zum Geldwäschegesetz für Lohnsteuerhilfevereine

Hinweise zum Geldwäschegesetz für Lohnsteuerhilfevereine

Seit dem 1. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) und haben somit neue Aufgaben zu erfüllen. Mit dem GwG sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam bekämpft werden.

1. Definition von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 1 Abs. 1 GwG definiert Geldwäsche als „Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB)“. Als Geldwäsche wird in § 261 Abs. 1 StGB zum einen eine Handlung bezeichnet, die darauf abzielt, die wahre Herkunft illegaler, d. h. aus Straftaten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. Vortaten der Geldwäsche) stammender Gelder oder anderer Vermögensgegenstände zu verschleiern oder diese zu verbergen, um sie später unter dem Anschein der Legalität im Wirtschaftsverkehr zu verwenden. Zum anderen stellt § 261 Abs. 2 StGB aber auch das Verschaffen, Verwahren und Verwenden eines aus einer Vortat der Geldwäsche herrührenden Vermögensgegenstandes unter Strafe.
 
Der Begriff der Terrorismusfinanzierung ist in § 1 Abs. 2 GwG definiert. Er umfasst die Begehung einer Straftat nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) sowie die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass sie dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Straftat nach § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b StGB (Erstreckung des § 129a StGB auf terroristische Vereinigungen im Ausland) oder eine andere der in Art. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABI. L 164 vom 22.6.2002, S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen.

2. Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Nach dem GwG obliegen Lohnsteuerhilfevereinen seit Jahresbeginn 2020 folgende Pflichten:
 

  • Einrichtung und Dokumentation eines Risikomanagements bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen (§§ 4 – 6 GwG)
  • Sorgfaltspflichten, u.a. Identifizierung der Mitglieder (§§ 10 ff. GwG)
  • Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG)
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)

 
Die nach dem GwG zuständige Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der oben genannten Pflichten zu überprüfen hat, ist für Lohnsteuerhilfevereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen die Oberfinanzdirektion NRW.
 

a. Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung muss der Verein über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Kernprinzip des Risikomanagements ist ein risikobasierter Ansatz. Dies bedeutet, dass ein auf die jeweilige Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins individuell abgestimmtes Risikomanagement erforderlich ist. Ein einheitlicher und starrer Pflichtenkatalog, der für alle Lohnsteuerhilfevereine gleichermaßen Gültigkeit hätte, existiert daher nicht.

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Lohnsteuerhilfeverein verpflichtet darzulegen, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen.

Risikoanalyse (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 2 GwG)

Es ist eine Risikoanalyse zu erstellen, mit deren Hilfe die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam identifiziert und bewertet werden können. Die Risikoanalyse ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG regelmäßig auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Aus der Leitungsebene (Vorstand) ist ein Mitglied zu benennen, das für die Überprüfung und Fortentwicklung der Risikoanalyse sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen zuständig ist.
Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)

Jeder Lohnsteuerhilfeverein muss auf seine eigenen, konkreten Verhältnisse bezogene angemessene Sicherungsmaßnahmen schaffen, die geeignet sind, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern. Art und Umfang der in § 6 GwG genannten Einzelmaßnahmen hängen von den individuellen Verhältnissen im Lohnsteuerhilfeverein ab. Von den in § 6 Abs. 2 GwG genannten internen Sicherungsmaßnahmen sind für Lohnsteuerhilfevereine insbesondere folgende von Bedeutung:

  • die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf
    • den Umgang mit Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • die Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwG,
    • die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG,
    • die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 GwG,
    • die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Pflichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG),
  • die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme des Verpflichteten,
  • die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Plichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen,
  • die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Darüber hinaus haben Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 6 Abs. 5 GwG dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität Verstöße gegen das GwG intern melden können.
Zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sind Lohnsteuerhilfevereine grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde kann dies jedoch anordnen, sofern es im Einzelfall für angemessen gehalten wird (§ 7 Abs. 3 GwG).

b. Sorgfaltspflichten, insbesondere Identifizierung der Mitglieder

In Abhängigkeit von der Höhe des Risikos unterscheidet das GwG zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Im Normalfall (weder verringertes noch erhöhtes Risiko) sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)

Allgemeine Sorgfaltspflichten sind in § 10 Abs. 1 GwG geregelt und bezogen auf Lohnsteuerhilfevereine insbesondere:
 
Identifizierung des Mitglieds bzw. zukünftigen Mitglieds bereits vor Beginn der Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 11 – 13 GwG)
Hierfür sind nach § 11 Abs. 4 GwG die folgenden Daten zu erheben:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnanschrift.

 Die Identität des Mitglieds ist nach § 12 Abs. 1 GwG anhand einer der folgenden Dokumente bzw. Identifizierungsmittel zu überprüfen:

  • elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes,
  • qualifizierte elektronische Signatur, soweit die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GwG (u. a. Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur) erfüllt sind,
  • nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-Verordnung) notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem,
  • Dokumente nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität der nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden.

 

Wichtig: Diese Verpflichtung zur Identifizierung und Erfassung gilt auch für Bestandsmitglieder. Wer bereits einmal auf die vorgeschriebene Weise identifiziert wurde, muss nicht erneut identifiziert werden. Es empfiehlt sich aber, eine neue Ausweiskopie anzufertigen, wenn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist.


Überprüfung, ob es sich bei dem Mitglied um eine politisch exponierte Person handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG)

Der Lohnsteuerhilfeverein ist verpflichtet, durch angemessene Verfahren festzustellen, ob es sich bei dem Mitglied um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer solchen Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG).

Politisch exponierte Personen sind z.B. Staats- und Regierungschefs/-innen, Minister/-innen, Parlamentarier/-innen, Richter/-innen an obersten Gerichten, Leitungsorgane von Rechnungshöfen, Zentralbanken und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, Botschafter/-innen etc.
Zielführend dürfte sein, das Mitglied diesbezüglich zu befragen.

Führt diese anzustellende Überprüfung dazu, dass die Eigenschaft als politisch exponierte Person bejaht wird, liegt ein erhöhtes Risiko vor und es sind im Folgenden die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zu erfüllen.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten zwingend in den in § 10 Abs. 3 und 3a GwG genannten Fällen:

  • bei der Neubegründung einer neuen Vereinsmitgliedschaft,
  • im Falle der Aktualisierungspflicht auch bei Bestandsmitgliedern,
  • bei Zweifeln, ob die im Rahmen der Identitätsprüfung gemachten Angaben des Mitglieds zutreffend sind,
  • bei besonders definierten Transaktionen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG,
  • bei besonders definierten Verdachtslagen auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG

Ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu erfüllen, so darf die betreffende Mitgliedschaft nicht begründet bzw. fortgesetzt werden (§ 10 Abs. 9 GwG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Identifizierung des Mitglieds oder die Überprüfung, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt, aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)

Vereinfachte Sorgfaltspflichten dürfen nur und erstmals dann partiell angewendet werden, wenn und soweit diese Vorgehensweise im Hinblick auf das tatsächliche Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem bestimmten Bereich angemessen ist.

Hierfür ist eine vorherige Risikoanalyse, die unter Berücksichtigung der individuellen Mitgliederstruktur des Lohnsteuerhilfevereins ein nur geringes Risikopotential ausweist, faktisch unverzichtbar. Es dürfen insbesondere keine Risikofaktoren nach den Anlagen 1 und 2 zum GwG erfüllt sein.

Die Angemessenheit der vereinfachten Sorgfaltspflichten muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen dargelegt werden können.

Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können die Sicherungsmaßnahmen angemessen reduziert werden. Ferner darf etwa zur Überprüfung der Identität auf sonstige Dokumente, Daten oder Informationen zurückgegriffen werden, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG). Hierzu zählt beispielsweise die Vorlage eines Führerscheins.

Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

Ein erhöhtes Risikopotential, das verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG auslöst, liegt dann vor, wenn im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2 zum GwG ein solches festgestellt wird. In diesem Fall sind die zu ergreifenden Maßnahmen risikoorientiert angemessen zu erhöhen; es treten die jeweiligen verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 4 GwG ergänzend zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten, die fortgelten und weiterhin zu beachten sind (§ 15 Abs. 1 GwG).

Auch hier muss der Lohnsteuerhilfeverein auf Verlangen der Aufsichtsbehörde darlegen, dass der von ihm angelegte Sorgfaltsmaßstab angemessen ist.

Sachverhalte, die ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auslösen, sind in § 15 Abs. 2 und 3 GwG definiert und beispielsweise dann gegeben, wenn

  • ein Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer politisch exponierten Person ist,
  • es sich um eine Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion unter Beteiligung eines Drittstaats mit hohem Risiko handelt,
  • eine zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktion vorliegt (z.B. Erwerb einer Immobilie mit Finanzmitteln ungeklärter Herkunft).

Drittländer mit höherem Risiko im Sinne des 2. Spiegelstrichs hat die Europäische Kommission in den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, (EU) 2018/105 vom 27.10.2017, (EU) 2018/212 vom 13.12.2017, (EU) 2018/1476 vom 27.07.2018 und (EU) 2020/855 vom 07.05.2020 benannt.


Eine jeweils aktuelle Liste findet sich auf den Internetseiten der beim Zoll angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unter:
https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Drittlaender/drittlaender_node.html
 
Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind in § 15 Abs. 4 bis 7 GwG in Bezug auf die ein erhöhtes Risiko auslösenden Lebenssachverhalte konkret benannt.

c. Verdachtsmeldefälle (§ 43 GwG)

Lohnsteuerhilfevereine sind grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand eines Mitglieds des Lohnsteuerhilfevereins aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG), oder
  • eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG). 

Die Verdachtsmeldung hat an die beim Zoll ansässige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, abgekürzt „FIU“) und nicht gegenüber der Oberfinanzdirektion NRW zu erfolgen.

Die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung ist nicht beschränkt auf Verdachtsfälle hinsichtlich einer aktuell angetragenen oder bevorstehenden Transaktion. Sie umfasst auch bereits abgeschlossene Vorgänge, bei denen sich erst nachträglich ein Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung herausstellt.


Die Meldepflicht wird bereits dann ausgelöst, wenn das Verhalten des Mitglieds des Lohnsteuerhilfevereins nach dem bisherigen beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich bzw. auffällig ist oder Tatsachen darauf hindeuten, dass die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt bzw. illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden sollen oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich.


Sollte sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen beziehen, die der Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung erhalten hat, besteht nach § 43 Abs. 2 GwG keine Meldepflicht. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Lohnsteuerhilfeverein weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.


Nach § 47 Abs. 1 GwG ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht dazu befugt, das betreffende Mitglied von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu unterrichten.


Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die Tätigkeit, wegen der die Meldung erfolgt ist, vorerst nicht ausgeführt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Tätigkeit durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

d. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht betrifft u.a.

  • die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins
  • hinreichende Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse der Risikobewertung hinsichtlich der Anwendung allgemeiner, einfacher oder verstärkter Sorgfaltspflichten und über die Angemessenheit der auf dieser Grundlage ergriffenen Maßnahmen,
  • Erwägungsgründe und nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG (insbesondere für die Annahme bzw. Nichtannahme eines zu meldenden Verdachtsfalls).
  • die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins,

Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Abs. 5 AO entsprechend.


Die Aufzeichnungen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen fünf Jahre aufzubewahren. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und Belege spätestens nach zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein der betreffenden Person beendet worden ist.

 

3. Aufgaben der Aufsichtsbehörden und mögliche Sanktionen

Die nach dem GwG zuständige Aufsichtsbehörde für Lohnsteuerhilfevereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die Oberfinanzdirektion NRW.

Es ist ihre Aufgabe, die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften durch in Nordrhein-Westfalen ansässige Lohnsteuerhilfevereine, insbesondere die Erfüllung der nach dem GwG bestehenden Pflichten, zu überwachen.

Die Oberfinanzdirektion kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen sicherzustellen (§ 51 Abs. 1 und 2 GwG).

Die Aufsichtsbehörde kann ferner anlassunabhängige Prüfungen, d. h. ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten vorliegen, durchführen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, Vor-Ort-Prüfungen vorzunehmen. In diesem Fall hat die zuständige Aufsichtsbehörde das Recht, die Räumlichkeiten des Lohnsteuerhilfevereins innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten (§ 52 Abs. 2 und 3 GwG). Darüber hinaus ist der Lohnsteuerhilfeverein verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über alle Tätigkeiten zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG). Dies gilt insbesondere für die nach § 8 GwG aufzubewahrenden Unterlagen.

Zur Ahndung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz stehen der zuständigen Aufsichtsbehörde die durch das GwG speziell geregelten Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (§ 51 Abs. 5 GwG). Neben der Erteilung einer Verwarnung kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen, wenn der betreffende Lohnsteuerhilfeverein vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.

Zudem können Verstöße gegen die nach dem GwG bestehenden Pflichten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 56 GwG). In diesem Zusammenhang erlassene unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde bekannt zu machen (§ 57 GwG).

Nach § 53 Abs. 1 GwG sind die Aufsichtsbehörden außerdem verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz zu errichten. Diese Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

 4. Kontaktdaten für Hinweisgeber

OFD NRW
Albersloher Weg 250
48155 Münster
Fax: 0800 10092675300
E-Mail: poststelle-5300@fv.nrw.de

Quelle:

Hinweisschreiben zum Geldwäschegesetz für Lohnsteuerhilfevereine (Stand: 01.01.2020)

Geldwäscheprävention | FINANZVERWALTUNG (nrw.de)

Geldwäschegesetz