Organisation

Vorstand

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser wurde auf der letzten Mitgliederversammlung am 21.07.2023 für die Dauer von weiteren sieben Jahren wiedergewählt und besteht aus 2 Personen: Martin Wittig (Steuerberater) und Monika Wyrobisch (Steuerberater).


Beratungsstelle

Die Leitung der Beratungsstelle erfolgt durch Frau Monika Wyrobisch. Im Herbst 2014 suchten wir für unser Sekretariat Verstärkung; seither koordiniert Frau Cornelia Klee unsere Mitgliederverwaltung sowie unsere Termin- und Auftragsplanung. Die laufende Sachbearbeitung erfolgt durch Frau Cornelia Klee und Herrn Daniel Jakubowski (Steuerfachangestellter). Als Steuerberater kontrolliert insbesondere Herrn Martin Wittig die Qualität der für Sie erstellten Steuererklärungen und eingehenden Bescheide.


Mitgliedsbeiträge

Unser Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. finanziert sich wie jeder Verein aus seinen Mitgliedsbeiträgen. Diese werden jährlich erhoben und richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung. Am 01. Januar 2018 ist unsere aktuelle Beitragsordnung in Kraft getreten. Der Regelbeitrag sowie die bisher übliche soziale Staffelung der Mitgliedsbeiträge mit deutlicher Reduzierung nach unten bleiben unverändert. Es wurden die neue Rechtsprechung des BFH und die hierzu veröffentlichte Auffassung der Aufsichtsbehörden zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine vom 10.11.2011 umgesetzt. Der BFH hatte am 26.10.2010 entschieden, dass eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins grundsätzlich zulässig sei. Außerdem könne die Beitragsordnung vorsehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet werden. Daneben machen wir deutlich, dass Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit nicht entrichten, gemäß § 286 Abs. 2 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, weil für die Zahlung eines jeden Mitgliedsbeitrages eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Zur Fälligkeit und dem Erfordernis, bei Nichtzahlung unverzüglich ein Mahnverfahren einzuleiten oder das Mitglied auszuschließen äußert sich auch noch einmal der gleichlautende Ländererlass vom 10.11.2011.


Vereinssatzung

Abgesehen von gesetzlichen Vorgaben und kaufmännischen Erfordernissen wird das „Leben und Wirken“ des Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. und seiner Organe von seiner Satzung bestimmt. Hier finden Sie alle Antworten zur Beratungsbefugnis, Beitragsordnung, Mitgliederaufnahme und Kündigung, zu Geschäftsführung, Vertretung und Mitgliederversammlung, zu Aufsicht, Haftung oder auch Liquidation des Vereins. Unsere Vereinssatzung können Sie hier einsehen.


Aufklärung vor Begründung einer Mitgliedschaft

Wir werden auch zukünftig vor Aufnahme in unseren Lohnsteuerhilfeverein auf alle rechtlich relevanten Punkte in unserer Satzung und Beitragsordnung hinweisen, so dass kein Mitglied vom „Kleingedruckten“ überrascht werden dürfte.


Beratungsbefugnis

Die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuerberatung ist wenigen besonders qualifizierten Personen vorbehalten. Für typische Arbeitnehmerveranlagungen sieht § 4 Nr. 11 StBerG eine Ausnahmeregelung vor. Unser Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. verfügt über diese Ausnahmeregelung, da wir von der Aufsicht führenden Behörde zu diesem Zweck am 06.09.2001 zugelassen sind. Daher sind wir befugt, unsere Mitglieder in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen steuerlich zu beraten. Den genauen Gesetzeswortlaut in seiner aktuellen Fassung können Sie hier als PDF herunterladen. Am 15. Januar 2010 ergingen gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine.

Aufklärung zur Beratungsbefugnis


Verschwiegenheit

Ganz besonders wichtig: Alle für den Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. tätigen Personen arbeiten zuverlässig, gewissenhaft und verschwiegen. Abgesehen davon, dass dies selbstverständlich sein sollte, entspricht diese Haltung den beruflichen Pflichten unseres steuerberatenden Berufes!