Hinweise zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Hinweise zur eingeschränkten Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur „Hilfe in Steuersachen“ ihrer Mitglieder

Der Gesetzgeber hat mit § 4 Nr. 11 StBerG Lohnsteuerhilfevereinen eine eingeschränkte Befugnis zur „Hilfe in Steuersachen“ ihrer Mitglieder erteilt. Die gesetzliche Befugnis erstreckt sich ausschließlich auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern; das bedeutet, dass ein Lohnsteuerhilfeverein für seine Mitglieder eine Einkommensteuererklärung erstellen darf. Die Beratung von Land- und Forstwirten, von Gewerbetreibenden oder von Selbständigen ist diesen Einrichtungen untersagt.

Weitere Hilfeleistungen für Mitglieder sind möglich

Außerdem dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihren Mitgliedern Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage (§§ 3 bis 4 Investitionszulagengesetz 1999) anbieten. Sie können bei der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) unterstützen. Auch können Sie Ihren Mitgliedern dabei helfen, hiermit im Zusammenhang stehende Arbeitgeberaufgaben im Haushaltscheckverfahren zu erfüllen oder sie beraten in Sachen Familienleistungsausgleich.

Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre profitieren von der Spezialisierung des Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V.

Die Beratungsbefugnis umfasst die

  • Einkünfte seiner Mitglieder aus nichtselbständiger Arbeit: Das betrifft Arbeitnehmer und Pensionäre, aber auch Schüler, Studenten, Praktikanten und Aushilfen,
  • Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG): Hierzu zählen in der Regel Renteneinkünfte aus einer gesetzlichen Rentenversicherungskasse,
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG): Gemeint ist z.B. der Ehegattenunterhalt, nicht aber der Kindesunterhalt, oder auch
  • Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 5 EStG): Hierzu zählen Leistungen aus betrieblichen Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen aus der betrieblichen Altersvorsorge.

Die Mitarbeiter in den Beratungsstellen sind in der Ermittlung dieser Einkünfte besonders geschult und wissen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit den unterschiedlichen Fragestellungen der Mitglieder versiert umzugehen. Auch Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Zusätzliche Beratungsbefugnis

Da die Lebenswirklichkeit zeigt, dass auch Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre über Spar- und Immobilienvermögen verfügen, wurde die zusätzliche Befugnis der Hilfeleistung in Steuersachen bedingt erweitert. So können nun auch Mitglieder beraten werden, die

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen, z.B. durch Zinsen, Dividenden oder den Verkauf von Aktien oder Anlagen, die nicht zu Beteiligungs- oder Betriebsvermögen gehören, oder
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (z.B. durch Vermietung einer Einlieger- oder Eigentumswohnung) erzielen.

Einzige Voraussetzung ist hier, dass insgesamt die Höhe dieser Einnahmen den Betrag von 18.000 Euro im Jahr bzw. im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 Euro im Jahr nicht überschreitet.

Übungsleiter, Ausbilder und Ehrenamt

Unsere Gesellschaft engagiert sich mehr und mehr. So können Einnahmen auch aus nebenberuflicher Tätigkeit für solche Institutionen entstehen, die das soziale Engagement bündeln. Auch hier hat der Gesetzgeber reagiert und bestimmte Beträge, die als Aufwendungsersatz gezahlt werden, steuerfrei gestellt:

  • § 3 Nr. 12 EStG: Bezüge, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden und die zum einen a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
  • § 3 Nr. 26 EStG: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
  • § 3 Nr. 26a EStG: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
  • § 3 Nr. 26b EStG: Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG nicht überschreiten. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG gilt entsprechend.

Absolutes Beratungsverbot für gewerbliche oder selbständige Einkünfte

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13f EStG), aus Gewerbebetrieb (§§ 15ff EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, darf nicht Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden. Es empfiehlt sich, vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine Beratung für Existenzgründer der Handels- oder Handwerkskammern oder auch der Agentur für Arbeit wahrzunehmen oder den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Quelle: § 4 Nr. 11 StBerG – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen (Stand: 28.11.2023)