Satzung

Satzung für Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V.

Die Satzung für den Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid in der Fassung vom 15.02.2018 wurde am 03.10.2021 redaktionell überarbeitet. Sie bildet seit 2001 das vertragliche Regelwerk für unsere Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 StBerG und beruht im Wesentlichen auf der seinerzeit für Lohnsteuerhilfevereine geltenden Mustersatzung. Neben redaktionellen Änderungen haben wir im Jahr 2018 § 4 der Satzung geändert und das strenge Schriftformerfordernis (§ 125 BGB) zugunsten der schlichteren Textform (§ 126b BGB) aufgegeben.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid“ – nachstehend auch „Verein“ genannt – und hat seinen Sitz in Essen; somit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“

(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und liegt somit im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

(4) Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Hilfeleistung in Lohnsteuersachen

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung für ihre Mitglieder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Abs. 11 StBerG genannten Veranlagungsverfahren in der jeweils geltenden Fassung beschränkt.

(2) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Beratung der Mitglieder

(1) Die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannte Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen sowie unter Einhaltung der Bestimmungen zu § 8 StBerG (Werbung) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

(2) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. von § 23 StBerG ausgeübt.

(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Erhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.

(4) Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Zum Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen bestellt, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 oder 3 StBerG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäfts-unterlagen bleiben unberührt.

(6) Ein Anspruch auf Hilfeleistung in Lohnsteuersachen besteht nicht, solange ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedschaft und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person insbesondere jeder Arbeitnehmer werden, für den der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung und deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu fördern.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

(4) Schriftliche Benachrichtigung des Vereins an die Mitglieder – insbesondere auch betreffend der Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Geschäftsprüfung, der Ausschlussmitteilung sowie der Übermittlung der Einladung zur Mitgliederversammlung – erfolgen in geeigneter Form und werden an die dem Verein letztbekannte Adresse eines jeden Mitgliedes gerichtet. Zur Wahrung der Schriftform reicht die telekommunikative Übermittlung nach § 127 Abs. 2 BGB. Ggfs. hat jedes Mitglied dafür Sorge zu tragen, dass diese Benachrichtigung weitergeleitet werden, wenn die Anschrift nicht mehr stimmen sollte. Jedes Mitglied ist gehalten, Änderungen seiner Adresse unverzüglich dem Verein bekannt zu geben. Unterbleibt die Veränderungsmitteilung durch das Mitglied, hat die Zusendung der Information an die zuletzt bekannte Adresse volle Rechtswirkung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, darüber hinaus wird kein besonderes Entgelt erhoben. (

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, bei neuen Mitgliedern ist der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme fällig.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in der Beitragsordnung geregelt und den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntgegeben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr in begründeten Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen bzw. zeitanteilig festzusetzen.

(4) Die Vorstandsmitglieder sowie die Gründungsmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Im Übrigen darf der Vorstand Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge nur in angemessener Höhe festsetzen.

(5) Eine geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem  Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet neben der Auflösung des Vereins durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss und Streichung von der Mitliederliste.

(2) Der Austritt muss schriftlich, mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstößt und dadurch nicht unerhebliche Nachteile für den Verein entstehen. Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des fälligen Beitrages bis zur Beendigung seiner Mitglied-schaft nach den Bestimmungen dieser Satzung bleibt davon unberührt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.

(5) Das Mitglied hat das Recht gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

(6) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 16 dieser Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

(8) Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

(9) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens oder anteilige Auszahlungen von laufenden Erträgen des Vereins besteht nicht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Vollmacht kann nicht erteilt werden.

(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 5 dieser Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliedervertreterversammlung.

(2) Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen einer als Vorstandsvorsitzender und einer als Sprecher des Vorstandes den Verein nach außen vertritt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß §§ 664 bis 670 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt.

  • Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
  • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt.
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S. von § 3 dieser Satzung.
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine zeitlich befristete Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nur aus wichtigem Grund abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, objektiv erhebliche Geschäftsführungsmängel oder vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führt das andere Vorstandsmitglied die laufenden Geschäfte des Vereins weiter bis zur Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrung ihrer Aufgaben entstanden sind.

(8) Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

(9) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrer Vorstandstätigkeit auch andere insbesondere ihre beruflichen Aufgaben erfüllen und ggfs. ihren unternehmerischen bzw. freiberuflichen Erwerbstätigkeiten nachgehen. Die Vorstandsmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder in ausreichender Weise im Rahmen der Vorstandsarbeit wahrgenommen und sichergestellt werden. Die Vorstandsmitglieder können für bestimmte Geschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Über die jeweils erforderliche Befreiung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung, welche mit einfacher Mehrheit über die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entscheidet.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Schriftform reicht die telekommunikative Übermittlung nach § 127 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied an die zuletzt von ihm benannte Adresse bekannt zu geben.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eintreffend die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel (1/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an die Mitgliederversammlung beizufügen. Das Protokoll ist in den Geschäftsräumen des Vereins auszulegen und jedem Mitglied auf Verlangen dort in Kopie auszuhändigen. Die Protokolle sind in einer besonderen Protokollsammlung vom Vorstand dauerhaft aufzubewahren.

(8) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedervertretern,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Mitgliedervertreterversammlung

(1) Ab einer Mitgliederzahl von 2.000 können Mitgliedervertreter im Verhältnis 1:50 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt werden. Für die Bestimmung der Mitgliederzahlen sind die Verhältnisse zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres maßgebend. Das etwaige Absinken der Mitgliederzahlen unter einen durch 50 teilbaren Wert führt nicht zu einem Ausschluss bereits gewählter Mitgliedervertreter.

(2) Die Mitgliedervertreter haben die Aufgabe, anstelle der Mitgliederversammlung und mit Wirkung für diese die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, wie es nach dieser Satzung geregelt ist. Die Mitgliedervertreter nehmen die Interessen der Vereinsmitglieder insbesondere auch zwischen den Versammlungen und/oder schriftlichen Abstimmungen wahr. Eine Wiederwahl von Mitgliedervertretern ist zulässig.

(3) Im Übrigen sind die für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen.

(3) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erklärt werden.

(4) Jedes Mitglied ist nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.

(5) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn zwei Drittel (2/3) aller Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu dem vorgesehenen Beschluss beim Vorstand einreichen.

§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder (vgl. hierzu § 12 dieser Satzung).

§ 14 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

(2) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(3) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

  • Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
  • Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder ausserordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(4) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungs-zeitraum getan haben oder die bei Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

(5) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(6) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(7) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S von §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 15 Bekanntmachung, Niederschriften

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(2) Die Urschriften der Protokolle sind vom Vorstand dauerhaft, d.h. mindestens bis zur Liquidation, aufzubewahren.

(3) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch Aushang in den Beratungsstellen.

(4) Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Zur Wahrung der Schriftform reicht die telekommunikative Übermittlung nach § 127 Abs. 2 BGB.

§ 16 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Haftpflichtversicherung gemäß § 25 (2) StBerG in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. von § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

§ 17 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Dreiviertel-mehrheit (3/4) der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung wider-sprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach der durchgeführten Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 18 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Essen insbesondere auch für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander bzw. in ihrem Verhältnis zum Verein bzw. zum Vorstand sowie im Verhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander und in deren Verhältnis zum Verein bzw. den Mitgliedern.

(2) Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort, in dem sich die Beratungsstelle befindet.

§ 19 Aufrechterhaltung

Eine etwaige Ungültigkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Ungültige oder lückenhafte Bestimmungen sind zulässig und/oder vollständige Regelungen zu ersetzen/auszufüllen, welche dem Zweck insgesamt entsprechen.

Rechtsgrundlagen:

Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

Satzung in der Fassung vom 24.02.2015