Beitragsordnung
Beitragsordnung Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. – Fassung 2024.01
§ 1 Beitragspflicht
- Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Beitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr nach Maßgabe dieser Beitragsordnung. Darüber hinaus wird kein besonderes Entgelt erhoben.
- Wird für verheiratete Mitglieder ein gemeinsamer Beitrag erhoben, haften sie gesamtschuldnerisch.
- Der Verein ist berechtigt, die Erbringung seiner Beratungsleistung von der Entrichtung des Beitrages abhängig zu machen.
§ 2 Fälligkeit des jährlichen Beitrags
- Der Beitrag ist bei Bestandsmitgliedern bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
- Bei neuen Mitgliedern ist der Beitrag sowie die Aufnahmegebühr innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme fällig.
- Beitrag und Aufnahmegebühr werden im Lastschrifteinzugsverfahren entrichtet. Bei Nichtgewährung einer Einzugsermächtigung wird eine Verwaltungskostenpauschale von 15 € erhoben.
§3 Beitragsbemessung
- Die Beiträge verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19%. Bei einer Änderung des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes wird der Verein eine sachgerechte Anpassung der Beiträge gemäß § 4 vornehmen.
- Die Bemessungsgrundlage bilden sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen des Mitgliedes in dem Veranlagungszeitraum, der dem 01. November eines jeden Jahres und bei Neumitgliedern dem Aufnahmetag (Beitragsfestsetzungszeitpunkt) vorangeht.
- Als Ausgleich für einen aufgestauten Beratungsbedarf werden bei neuen Mitgliedern, welche für zwei oder mehr Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Beitrags der rückwirkenden Mitgliedschaftsjahre die Einnahmen für das jeweilige Veranlagungsjahr herangezogen.
- Es gilt grundsätzlich der Einnahmenbegriff des § 8 Abs. 1 EStG. Dazu zählen das Bruttoeinkommen aus Arbeitnehmertätigkeit, auch bei geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung, erhaltene Lohnersatzleistungen wie z.B. Eltern- / Erziehungs-, Mutterschafts-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld, etc., Renten und/oder Pensionen und sonstige Einnahmen, die aus den von der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG umfassten Tätigkeiten stammen, wie zum Beispiel Zinsen aus Kapitalanlagen, Einnahmen bei Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit etc. In den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG (Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Anlageformen), des § 22 Nr. 2, § 23 EStG (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken und grundstücksnahen Rechten z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht bzw. bei anderen Wirtschaftsgütern) werden ebenfalls die Einnahmen herangezogen.
- Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet.
- Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
- Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung der dem Verein vorliegende aktuelle Einkommensteuerbescheid des Vorjahres zugrunde gelegt wird.
- Bei Nichtvorliegen eines aktuellen Einkommensteuerbescheides oder im Jahr des Beitritts ist der Betrag anhand der aktuellen Verhältnisse zu schätzen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die zur Bemessung des Beitrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Kommt das Mitglied seiner Auskunftspflicht nicht bis zum 31.10. eines jeden Jahres nach, wird der Beitrag nach Stufe 1 festgesetzt.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Tarif anzupassen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Tarifänderung rechtfertigen.
§ 4 Beitragsstufen / sozial gestaffelter Tarif
Beitragsgruppe | Bemessungsgrundlage (€) | Mitgliedsbeitrag (€) |
---|---|---|
1 | ab 150.001,00 | 500,00 |
2 | 75.001,00 bis 150.000,00 | 400,00 |
3 | 50.001,00 bis 75.000,00 | 300,00 |
4 | 25.001,00 bis 50.000,00 | 200,00 |
5 | bis 25.000,00 | 100,00 |
* | Aufnahmegebühr (einmalig) | 25,00 |
§ 5 Forderungsverfolgung
- Sollte das Mitglied mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug geraten, erteilt er sein Einverständnis dazu, sich zur Durchsetzung der Forderung der Hilfe Dritter, insbesondere eines Inkassounternehmens oder einer Verrechnungsstelle zu bedienen und an diesen Dritten die Forderung abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen. Der Verein ist in diesem Fall gesetzlich (§ 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Information zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.
- Der Verein ist berechtigt, von einer Verfolgung abzusehen, wenn sich die Forderung als uneinbringlich erweist oder die weitere Durchsetzung der Forderung als unbillige Härte erscheint.
§ 6 Schlussbestimmung
Die Änderung der Beitragsordnung wurde am 01. August 2017 vom Vorstand beschlossen. Die geänderte Fassung tritt am 01.01.2018 in Kraft, die Beitragshöhe wurde zum 01.01.2024 angepasst.
Rechtsgrundlagen:
Beitragsordnung in der Fassung vom 01.01.2024
§ 5 und § 7 Abs. 3 der Satzung Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. in der Fassung vom 24.02.2015