Aufmerksamkeiten

# Weihnachtssteuertipp Nr. 11


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„Morgen kommt der Weihnachtsmann, // Kommt mit seinen Gaben.“ – 

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben, Der Weihnachtsmann.

Wer kennt ihn nicht, diesen Vers? Eins steht fest, kleine Zuwendungen und nette Aufmerksamkeiten verschönern den Alltag. Diese Idee hat auch der Gesetzgeber aufgegriffen und lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass ein Arbeitgeber dir und deinen Kollegen zu individuellen oder besonderen Anlässen ein kleines Geschenk überreichen darf – ohne dass sich der Fiskus mitfreut.

Die Freigrenze für steuer- und sozialabgabenfreie Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses beträgt auch ab 1.1.2023 unverändert 60 € einschließlich Umsatzsteuer. Die Sachzuwendung muss allerdings an den Arbeitnehmer oder einen in seinem Haushalt lebenden Angehörigen i. S. d. § 15 AO erfolgen.

R 19.6 Abs. 1 LStR.

Was sind Aufmerksamkeiten?

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 LStR)

Sachzuwendungen von geringem Wert

Aufmerksamkeiten sind 

  • Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert
    • Blumen,
    • Genussmittel,
    • Buch,
    • Tonträger wie z.B. CD/DVD, die
  • dem Arbeitnehmer oder einem in seinem Haushalt lebenden Angehörigen i. S. d. § 15 AO 
  • anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses im privaten Bereich (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) oder
  • im beruflichen Bereich (z. B. Jubiläum, bestandene Prüfung)

gegeben werden. 

Hinweis: Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR)

Getränke und Genussmittel im Betrieb

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.

Stellt der Arbeitgeber z.B. seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten (>BFH vom 3.7.2019 – BStBl 2020 II S. 788). 

Speisen im überwiegenden betrieblichen Interesse

Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

  • Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt jedoch bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 4.8.1994 – BStBl 1995 II S. 59).
  • Die Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ist dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt (>BFH vom 21.1.2010 – BStBl II S. 700).

Müssen Aufmerksamkeiten versteuert werden?

Aufmerksamkeiten sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Es handelt sich bei dem Betrag von 60 € um eine Freigrenze, was bedeutet, dass jeder diesen Betrag übreschreitende Cent dazu führt, dass der ganze Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig wird.

  • Dein Arbeitgeber überreicht dir zum Geburtstag einen Blumenstrauß im Wert von 30 € (Incl. USt). => Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert dieser Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt.
  • Der Auszubildenden erhält zur bestandenen Lehrabschlussprüfung als Lehrabschlussprämie einen Geschenkgutschein für ein Musikgeschäft über 50 €. => Es handelt sich um eine steuerfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist.
  • Dein Kolleg bekommt zum bestandenen Segelschein seines 14-jährigen Sohnes zwei Eintrittskarten zur nächsten Bootsmesse im Wert von je 25 € (incl. USt). => Es handelt sich auch in diesem Fall ebenfalls um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € (incl. USt) nicht übersteigt. => Unerheblich ist, ob sich das persönliche Ereignis im beruflichen oder privaten Bereich ereignet. => Da der Sohn zum Haushalt des Arbeitnehmers A gehört, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit.
  • Anlässlich ihrer Silberhochzeit erhalten die Eltern des Arbeitnehmers A von dessen Arbeitgeber einen Geschenkkorb im Wert von 35 €. => Da die Eltern nicht zum Haushalt des Arbeitnehmers A gehören, handelt es sich nicht um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit

Wie häufig kann eine Aufmerksamkeit gewährt werden?

Anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses kann die Freigrenze von 60 € für Aufmerksamkeiten einmal genutzt werden, nicht jedoch mehrfach für den Arbeitnehmer und dessen Angehörige.

  • So kann, z.B. anlässlich der Geburt eines Kindes, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Ehegatten oder dem Kind eine Sachzuwendung in Höhe von insgesamt 60 € (incl. USt) zukommen lassen. Es ist aber nicht möglich, die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € für Sachzuwendungen in diesem Fall dreimal in Anspruch zu nehmen.
  • Sollten allerdings beide Ehegatten bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sein, kann die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € (incl. USt) für Sachzuwendungen für das jeweilige Ereignis zweimal in Anspruch genommen werden, weil die Einhaltung der Freigrenze pro Anlass für jeden Arbeitnehmer einzeln zu beurteilen wäre.

Was passiert, wenn der Wert der Aufmerksamkeit überschritten wird?

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 €, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig (also nicht nur der übersteigende Betrag).

  • Wenn du von deinem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Bildband über die Irland im Wert von 80 € geschenkt erhälst, ist die Sachzuwendung ist in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig, da der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 € übersteigt. => Die Sachzuwendung führt in Höhe von 76,80 € zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (96 % von 80 € = 76,80 € ). => Der Arbeitgeber ist aus dem Kauf des Bildbandes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig unterliegt die Sachzuwendung an den Arbeitnehmer nicht der Umsatzsteuer.
  • Der Auszubildenden erhält zur bestandenen Lehrabschlussprüfung eine Lehrabschlussprämie von 150 €. => Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit. Zwar übersteigt der Wert der Sachzuwendung nicht die zulässige Freigrenze, aber der BFH entschieden, dass es sich bei einer Lehrabschlussprämie des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden; das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke (>BFH vom 22.3.1985 – BStBl II S. 641).

Hinweis: Bereits eine Überschreitung von nur einem Cent führt zum kompletten Erlöschen der Freigrenze und zur Besteuerung des Geschenks als Arbeitslohn. Außerdem würde dann der gesamte Betrag für den Arbeitnehmer auch sozialabgabenpflichtig.


Stand: Nov 2023