Geschenke an Geschäftspartner

# Weihnachtssteuertipp Nr. 12


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Kleine Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner sind eigentlich nicht steuerlich abzugsfähig. Aber wusstest du, dass du Geschäftsfreunden zu Weihnachten dennoch ein kleines Geschenk mitbringen darfst, ohne dass er das gleich versteuern oder als Schmiergeschenk zurückweisen muss? Denn es gibt eine Freigrenze für Geschenke in Höhe von 35 Euro, die pro Person und Jahr gilt und in der Regel einen Betrag ohne Umsatzsteuer meint. Der Gesetzgeber meint hier übrigens Geschenk von geringem Wert an eine Person, die im gleichen Unternehmen wie du beschäftigt ist, also Geschäftspartner wie Kunden oder Lieferanten.

Kleine Geschenke im Wert von 35 Euro an Geschäftsfreunde

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, große die Kumpanei

Walter Ludin (* 1945) Schweizer Journalist, Redakteur, Aphoristiker und Buchautor, Mitglied des franziskanischen Ordens der Kapuziner

Der Abzug von Geschenken ist daher nur dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind [1]:

  • Die Geschenke müssen betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein.
  • Selbst betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger bei max. 35 Euro liegen, es handelt sich um eine Freigrenze
  • Auch wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, scheitert der Abzug, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet worden sind; es besteht ein gesetzliches Aufzeichnungsgebot [2].

Hinweis: Bitte achte darauf, die Quittung bzw. Original-Rechnung deinem Arbeitgeber zu übergeben und auch den Namen des Empfängers darauf zu vermerken, damit er dir erstens den Betrag erstatten und zweitens die Rechnung in seiner Buchführung ablegen und die Kosten als Betriebsausgabe abziehen kann.

Unentgeltliche Zuwendung

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Stpfl. einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt [3].

Keine Geschenke

Nicht als Geschenke gelten hingegen

  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen,
  • Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen,
  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung [4].

Zu den Geschenken rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung, z.B. im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlass; dies sind alles eigenständige Geschäftsvorfälle und werden daher anders beurteilt [5].

Streuwerbeartikel im Wert von 10 Euro

Etwas anderes gilt, wenn du sog. Streuwerbeartikeln an deine Geschäftspartner verteilst. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die z. B. das Firmenlogo oder die Firmenbezeichnung deines Arbeitgebers enthalten und zu Werbezwecken an eine breite Masse von Empfängern verteilt werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise

  • Kalender,
  • Kugelschreiber,
  • Schreibblöcke,
  • Schlüsselanhänger,
  • Mini-Taschenlampen,
  • Mini-Knobelspiele oder
  • andere Give-aways

Diese kleinen Artikel oder Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung nicht zu den Geschenken gezählt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Artikel den Betrag von 10 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten [6]. Bei diesen Artikeln entfällt übrigens das Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung [7].

Zugaben und Warenmuster

Zugaben oder Warenmuster, die du deinem Kunden im Zusammenhang mit der eingekauften Ware aushändigst, sind ebenfalls keine Geschenke. Sie gelten als ausschließlich im betrieblichen Interesse deines Arbeitgebers erbracht und brauchen deshalb auch nicht gesondert als Geschenke aufgezeichnet zu werden.

Was darf als Geschenk überreicht werden?

Üblicherweise werden körperliche Gegenstände im Rahmen einer Schenkung übereignet. Jedoch können auch sonstige Leistungen oder ein wirtschaftlicher Vorteil in Geldeswert zugewendet werden, z. B. Eintrittskarten für die Oper.

Wann gilt eine Zuwendung als Geschenk?

Bei Geschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht des Schenkers und des Beschenkten nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Beschenkten gelten dürfen. In Abhängigkeit vom Wert des Geschenkes ergeben sich unterschiedliche steuerrechtliche Folgen.

Wann gilt eine Zuwendung nicht mehr als Geschenk?

Sofern eine Gegenleistung durch den Beschenkten in unmittelbarem wirtschaftlichen oder zeitlichen Aufwand mit der erhaltenen Schenkung erbracht wird, handelt es sich nicht mehr um eine unentgeltliche Zuwendung, sondern vielmehr um eine Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. In diesen Fällen würde die Schenkung als Entgelt für eine durch den Beschenkten erbrachte Leistung zu würdigen sein und der Besteuerung unterliegen.

Was passiert, wenn dein Geschenk den Wert von 35 Euro überschreitet?

Wenn die Freigrenze von 35 Euro für Geschenke an deine Geschäftspartner auch nur um einen Cent überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um ein steuerfreies Geschenk; der gesamte Betrag unterliegt dann in Gänze der Besteuerung [8]. Damit dein Geschäftsfreund das Geschenk nicht selbst als Einnahme versteuern muss, kann dein Arbeitgeber die Steuer unter weiteren Voraussetzungen pauschal übernehmen [9].


[1] § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 EStG, Abschn. 3.3 Abs. 11 UStAE zu UStG § 3 Abs. 1b; Stand: 01.10.2023

[2] § 4 Abs. 7 EStG, R 4.11 EStR

[3] R 4.10 Abs. 4 Satz 1 – 4 EStR

[4] R 4.10 Abs. 4 Satz 5 EStR

[5] R 4.10 Abs. 4 Satz 6 EStR

[6] BMF, Schreiben vom 19.05.2015 zu Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, Tz. 10

[7] R 4.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStH

[8] § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 EStG, R 4.10 Abs. 3 EStR

[9] BMF, Schreiben vom 19.05.2015 zu Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG