Inflationsausgleichsprämie (IAP)
#Weihnachtssteuertipp Nr. 1
Zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) – zusätztlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitsentgelt – auszahlen.
Diese Leistungen dürfen in Form von Geld- oder Sachzuschüssen steuerfrei ausgezahlt werden.
Wichtig ist, dass die IAP im zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden und einen Höchstbetrag von 3.000 € nicht überschreiben dürfen.
BMF, FAQ zu IAP
Was ist die Inflationsausgleichsprämie ?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Es gelten ähnliche Regeln wie zuvor schon für die Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) und den Corona-Pflegebonus nach (§ 3 Nr. 11b EStG), die dir dein Arbeitgeber zuvor hat steuerfrei auszahlen dürfen.
Auch die IAP kann in mehreren Teilbeträgen steuerfrei ausgezahlt werden, so dass es auch für kleine und mittelständige Arbeitgeber möglich sein dürfte, diese Leistungen zu finanzieren.
Die im Gesetz angesprochenen „Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen“ können sich sowohl auf zusätzliche Geldzahlungen als auch auf Sachbezüge erstrecken. Leistungen sind damit als Oberbegriff zu verstehen und meinen sämtliche Lohnkomponenten aus dem individuellen Arbeitsverhältnis.
Der typische Fall solcher Leistungen dürfte damit der zusätzliche Arbeitslohn (§ 2 LStDV) sein. Gleichwohl werden auch sämtliche Formen von Sachbezügen (u. a. geldwerte Vorteile) von der Regelung angesprochen.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten ?
Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer (§ 1 LStDV) im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:
- Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
- kurzfristig Beschäftigte,
- Minijobber,
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
- ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
- Beziehende von Vorruhestandsgeld,
- Versorgungsbeziehende
Die Steuerbefreiung bezieht sich damit einzig auf die Steuerfreistellung von Arbeitslohn. Eine Anwendung innerhalb anderer Einkunftsarten ist damit nicht möglich.
Hinweis: Auch ein als Geschäftsführer angestellter Gesellschafter, der mit mindestens 50% Anteil am Stammkapital seines Unternehmens beteiligt ist, gilt steuerrechtlich als Arbeitnehmer und kann daher zusätzlich zu seiner vertraglich vereinbarten Vergütung die IAP erhalten.
Kann die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum Weihnachtsgeld ausgezahlt werden?
Die IAP kann zusätzlich zum ohnehin vereinbarten oder in regelmäßiger Übung gezahlten Weihnachtsgeld gezahlt werden. Sie kann allerdings nicht anstelle von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einer angedachten Gehaltserhöhung gewährt werden. Denn die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zu der gesetzlichen Vorschrift § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) eigenständige FAQ herausgegeben, in denen viele weitere Fragestellungen ausführlich beantwortet werden.
Diese FAQs findest du hier.
Was bedeutet das Zusätzlichkeitserfordernis ?
Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Unter dieser Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 EStG).
Stand: Nov 2023