Spenden
#Weihnachtssteuertipp Nr. 4
Vorweihnachtszeit ist Spendenzeit – Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft. Rund 5,67 Milliarden Euro haben die Deutschen im Kalenderjahr 2022 für wohltätige Zwecke gespendet [1]. Das Spendenniveau ist zwar um etwa 1,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken, laut Angaben des Deutschen Spendenrats ist es nach 2021 dennoch das zweitbeste Ergebnis seit Beginn der Erhebung im Jahr 2005. Umso besser, wenn sich die gute Tat auch noch steuerlich auszahlt. Spenden lassen sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen; gemeint sind hier übrigens nicht Spenden an politische Parteien.
Wann sind Spenden steuerlich absetzbar?
Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig und ohne eine Gegenleistung für steuerbegünstigte Zwecke an
steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden [2].
Ein steuerbegünstigter Zweck liegt vor, wenn die Spende für gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) getätigt wird.
In Frage kommen
- Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, wie Kulturvereine, Jugendhilfe, Tierschutz, Wissenschaft u.a.
- Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
- Spenden an politische Parteien
In welcher Höhe können Spenden berücksichtigt werden?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Spenden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Anstelle der vorgenannten Grenze gilt – wenn diese höher ist – eine Grenze von 0,4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern. Abziehbare Zuwendungen, die diese Höchstbeträge überschreiten, sind zeitlich unbegrenzt vorzutragen; hierüber wird eine gesonderte Feststellung vom Finanzamt nach Einreichung der Steuererklärung erteilt.
Nachweis der Spende ist gesetzlich vorgeschrieben
Alle Spenden für steuerbegünstigte Zwecke können nur durch die gesetzlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, die der Empfänger der Spende ausgestellt hat, nachgewiesen werden (vormals Spendenbescheinigung).
Wann reicht der Kontoauszug als Nachweis der Sprende?
Wenn eine Einzelspende an eine inländische Spendenorganisation die Höhe von jeweils 300 € nicht übersteigt, genügt als Nachweis für das Finanzamt ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (Kontoauszug) der Bank mit dem Aufdruck „Zahlung erfolgt“ [3].
Aus der Buchungsbestätigung müssen
- der Name und
- die Kontonummer oder
- ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers sowie
- der Name und die Steuernummer der steuerbegünstigten, inländischen Organisation,
- der Betrag,
- der Buchungstag sowie
- die tatsächliche Durchführung der Zahlung
ersichtlich sein.
Hinweis: Es empfiehlt sich immer, den von der Spendenorganisation vorbereiteten Überweisungsträger zusammen mit der Buchungsbestätigung der Bank aufzubewahren, falls das Finanzamt diesen vorgelegt bekommen möchte.
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zuspenden)
Es sind auch Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung möglich. Wenn die gesetzlichenVoraussetzungen hierzu eingehalten werden, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den sonst geltenden Höchstbeträgen abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Der besondere Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein Verlustabzug ist nach § 10d Abs. 4 EStG möglich [4].
Auch Sachspenden sind unter besonderen Bedingungen möglich
Neben der klassischen Geldspende kommen auch Sachspenden, wie z.B. ein Computer oder Kleidung, infrage [5]. Auch diese Sachspenden können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Spender eine Zuwendungsbestätigung erhält. Diese muss nicht nur genaue Angaben enthalten, welcher Gegenstand gespendet wurde, sondern auch weitere Daten wie das Alter des Gegenstands, dessen Zustand sowie den Wert der Spende.
Steuertipp: Auch dein Arbeitgeber kann steuerlich begünstigt spenden!
Anders als bei natürlichen Personen, bei denen die Spende zu Sonderausgaben führt, können Spenden bei deinem Arbeitgeber ebenfalls bis zu bestimmten Höchstgrenzen (20 % des Einkommens oder 0,4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) als Betriebsausgabe abziehbar sein. Denn steuerlich soll es keinen Unterschied machen, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen anerkannte gemeinnützige Zwecke unterstützt.
Vorsicht bei Sachspenden: Bei Sachspenden müssen Unternehmer zusätzlich beachten, dass auf Sachspenden aus dem Betriebsvermögen in der Regel Umsatzsteuer fällig wird, die schnell zur Steuerfalle werden kann.
Spenden an politische Parteien
Der Vollständigkeithalber sei auch die Spendenmöglichkeit an Parteien erwähnt: Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist [6].
Stand: Nov. 2023
[1] René Bocksch, Stabiles Spendenaufkommen auch in Krisenzeiten, Statista-online vom 04.05.2023
Gesetzliche Grundlage:
[2] § 10b Abs. 1 EStG,
[3] § 50 EStDV
[4] § 10b Abs. 1a EStG
[5] § 10b Abs. 3 EStG
[6] § 10b Abs. 2 EStG