Umzugskosten
#Weihnachtssteuertipp Nr. 5
Aufwendungen, die dir durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Umzugskosten, die als Werbungskosten deine Steuerlast mindern können. Allerdings kannst du diese Kosten nur dann als Werbungskosten ansetzen, wenn sie dir nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Private Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich dann unbeachtlich, wenn eine berufliche Veranlassung gegeben ist.
Was sind Umzugskosten?
- Aufwendungen, die dir durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Umzugskosten und können als Werbungskosten deine Steuerlast mindern.
- Allerdings kannst du diese Kosten nur dann als Werbungskosten ansetzen, wenn sie nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
- Private Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich dann unbeachtlich, wenn eine berufliche Veranlassung gegeben ist.
Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände – wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes – regelmäßig in den Hintergrund.
BFH, Urteil vom 23.03.2021 – VI R 189/97 BStBL 2002 II S. 56
Wann liegt ein beruflich oder geschäftlich veranlasster Wohnungswechsel vor?
- Wechsel der Arbeitsstelle und
- erhebliche Verkürzung der Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde;
- Versetzung des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch oder auf Veranlassung des Arbeitgebers;
- Umzug wegen erstmals möglichen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers ,
- Verpflichtung zum Auszug aus einer Dienstwohnung
- Rückumzug aus der Zweit- in die Familienwohnung bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung;
- Vorabumzug unter vorübergehender Beibehaltung der gegenwärtigen Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort;
- endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort (H 9.9. LStH „Zwischenumzug„).
- Ebenso gelten Wohnungswechsel als beruflich veranlasst, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers umgesetzt werden. Hierzu zählen das Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten.
Fehlender geschäftlicher oder beruflicher Anlass
Ein beruflich oder geschäftlich veranlasster Wohnungswechsel liegt nicht vor
- wenn die Wegezeitersparnis weit weniger als eine Stunde beträgt (H 9.9. LStH „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“),
- Rückkehr an den Heimatort, auch ohne doppelten Haushalt,
- beim Rückumzug nach Erreichen der Pensionsgrenze (H 9.9. LStH „Rückumzug ins Ausland„),
- bei der Wegverlegung des doppelten Haushalts vom Beschäftigungsort.
Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG).
Berücksichtigungsfähige Kosten
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern beruflich veranlasste Umzugskosten in der Höhe steuer- und sozialabgabenfrei erstatten, in der sie der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 3 Nr. 16 EStG).
- Bei Inlandsumzügen gilt dies für die tatsächlichen Umzugskosten bis zu der Höhe, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der jeweils gültigen Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9 Abs. 2 LStR).
- Ausgenommen hiervon sind Auslagen für die Anschaffung von Wohnungseigentum (§ 9 Abs. 1 BUKG), die nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen und daher auch nicht steuerfrei erstattet werden dürfen.
- Darüber hinaus können Arbeitgeber aus den Rechnungen über Umzugskosten der Mitarbeiter den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Rechnungen ordnungsgemäß und auf das Unternehmen ausgestellt sind und der Umzug ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
- Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind die Aufwendungen abzugsfähig, die grundsätzlich nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung in tatsächlicher Höhe oder pauschal erstattet werden können (H 9.9. LStH „Höhe der Umzugskosten“).
Gut zu wissen: Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten (oder Betriebsausgaben für den Arbeitgeber) darstellen. Die dienstrechtliche Beschränkung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 BUKG hat für den Bereich des Werbungskostenabzugs keine Gültigkeit.
Umzugskostenpauschalen
Das BMF hatte im Mai 2020 neue Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen und Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten bei beruflich veranlassten Inlandsumzügen bekannt gemacht. Die Beträge waren erst zum 1.3.2020 angestiegen. Dann wurden sie zum Teil erheblich abgesenkt und der Kreis der umziehenden Personen, für die die Pauschalen steuerlich berücksichtigt werden können, wurde eingeschränkt. Grund hierfür war eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes, die zum 1.6.2020 in Kraft getreten ist. Die neuen Werte galten für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes nach dem 31.5.2020 lag.
Das BMF hatte ein Jahr später ein weiteres Schreiben zur Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge ab 1.4.2021 bzw. 1.4.2022 veröffentlicht. Das BMF führt darin aus:
- Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
- Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab 1.4.2021 1.160 € und ab 1.4.2022 1.181 €.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt ab 1.4.2021 870 € und ab 1.4.2022 886 €.
- Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben beträgt der Pauschbetrag ab 1.4.2021 580 € und ab 1.4.2022 590 €.
- Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung ab 1.4.2021 174 € und ab 1.4.2022 177 €.
Hinweis: Wer seine Kosten also einzeln nicht (mehr) nachweisen kann, kann sich auf das BMF Schreiben vom 21.07.2021 (es gibt kein Neueres) zur Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge ab 1.4.2021 bzw. 1.4.2022 berufen.
Umzugsgut
Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 6 BUAG).
Mit dem Umzug zusammenhängende Kosten
Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind folgende Aufwendungen mit Nachweis gemäß § 5 BUKG zu berücksichtigen. Die Nachweise sind übrigens in der Lohnakte des Arbeitgebers bzw. dem Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzubewahren:
- Beförderungsauslagen (§ 6 BuKG),Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
- Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
Reisekosten (§ 7 BUKG)
- Reisekosten von der bisherigen zur neuen Wohnung nach Dienstreisegrundsätzen (gefahrene Kilometer, Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheitszeiten von mehr 8 Stunden, Übernachtungsgeld)
- gefahrene Kilometer für erste, letzte Besichtigung, Abnahme etc. => tatsächliche Kilometersätze oder pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer
- Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. => 14 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Std pro Tag => 28 € bei Abwesenheit von mehr als 24 Std.
- Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist. => Hotelrechnung ?
Mietentschädigung (§ 8 BUKG)
- Mietentschädigung und
- Mietausfallentschädigung,
- Mietkosten beim „gestreckten” Familienumzug,
- doppelte Mietzahlungen bis zu sechs Monaten für die alten Wohnung,
- drei Monatsmieten für die noch nicht genutzte neue Wohnung,
Andere Auslagen (§ 9),
- Vermittlungs- und Maklergebühren, allerdings nur bei Mietobjekten,
- Umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder (§ 9 Abs. 2 BUGK) => Pauschale s. BMF-Schreiben v. 21.07.2021,
- Notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung,
- Auslagen für die Mitnahme von bisher eingelagertem Umzugsgut in die neue Wohnung,
- Kosten für Umzugsfirma, Helfer oder Montage,
- Kosten für Verpackungsmaterial, Kartons, Folien, Kleberolle, Beschriftung,
- Gebühren für Halteverbotszone(n).
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
Pauschalvergütungen für sonstige Umzugsauslagen ( § 10 BUKG), soweit hierfür keine höheren Kosten nachgewiesen werden, wie z. B.
- Anbau und Anschluss von Elektrogeräten, Öfen etc.,
- Ab- und Aufbau von Antennen, Satellitenanlagen,
- außertarifliche Zuwendungen an das Umzugspersonal (Trinkgelder),
- Umschreibung Personalausweis,
- Anschaffung Kfz-Kennzeichen,
- Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.
Nicht als Umzugskosten zu berücksichtigende Kosten
Folgende Aufwendungen können z.B. nicht als umzugsbedingte Kosten berücksichtigt werden:
- Aufwendungen für die Veräußerung der bisherigen Wohnung wie z.B. Maklerkosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und Veräußerungskosten,
- Einrichtungsaufwendungen, soweit sie über die nach dem BUKG vorgesehenen Pauschbeträge hinausgehen (R 9.9 Abs. 2 LStR),
- Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung,
- Maklergebühren etc. für die Vermittlung eines EFH oder einer ETW (R 9.9 Abs. 2 LStR),
- Abstandszahlungen an den bisherigen Mieter für übernommene Gegenstände,
- Verluste aus der Veräußerung eines selbstgenutzten EFH anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs,.
- Einlagerungskosten von privaten Möbeln.
Auslandsumzüge (§§ 13, 14 BUKG)
Einkünfte unterliegen der inländischen Besteuerung
Aufwendungen für einen betrieblich oder beruflich veranlassten Wohnungswechsel ins Ausland sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen (u.a. Sonderregelungen hinsichtlich des Umzugsgutes und der Lagerkosten).
Einkünfte unterliegen nicht der inländischen Besteuerung
Unterliegen die Einkünfte nicht der deutschen Besteuerung, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Sofern die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind diese Aufwendungen jedoch bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen.
Umzug ins Ausland
Umzugskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind bei den inländischen Einkünften nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.
Bei Bundesbeamten, Richtern im Bundesdienst und Soldaten werden hingegen in Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
Rückumzug ins Ausland
Der Rückumzug ins Ausland ist bei einem ausländischen Arbeitnehmer, der unbefristet ins Inland versetzt wurde und dessen Familie mit ins Inland umzog und der bei Erreichen der Altersgrenze ins Heimatland zurückzieht, nicht beruflich veranlasst (>BFH vom 8.11.1996 – BStBl 1997 II S. 207); anders bei einer von vornherein befristeten Tätigkeit im Inland (>BFH vom 4.12.1992 – BStBl 1993 II S. 722).
Stand: Nov. 2023