Wann sind Warengutscheine für Arbeitnehmer steuerfrei?
#Weihnachtssteuertipp Nr. 6
Warengutscheine für Waren deines Arbeitgebers
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Waren, sondern Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, so stellt dies einen Sachbezug dar. Der § 8 Abs. 3 EStG findet Anwendung, so dass ein Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 € zu berücksichtigen sein kann.
Warengutscheine für Waren eines Dritten
Erhält der Arbeitnehmer einen Gutschein, der bei Dritten einzulösen ist, so muss unterschieden werden zwischen Sachbezug und Barlohn.
Wann gilt der Warengutschein als Sachbezug?
Ein Sachbezug liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug erhält.
Wann liegt kein Sachbezug vor?
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anstelle von Sachleistungen auch Barlohn verlangen kann. Dies gilt auch bei Gutscheinen, die der Arbeitnehmer zwar für den Kauf einer Sache einlöst, aber noch einen Restbetrag (Höhe irrelevant) ausgezahlt bekommen kann.
Freigrenze für Warengutscheine von 50 € monatlich
Für Warengutscheine gilt die Freigrenze von 50 € monatlich. Liegt der Wert des Warengutscheins unter 50 € im Monat, so liegt kein Sachbezug vor (Bagatellgrenze) und die Zuwendung bleibt somit steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Hinweis: Bei Überschreitung der Freigrenze ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Anwendbar ist die 50 €-Freigrenze bei:
- Sachgeschenken aller Art,
- Zinsersparnissen,
- Jobtickets,
- Rabatten durch Dritte,
- unentgeltlicher Überlassung von Telefonkarten,
- Mahlzeiten, die nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wurden,
- Belohnungsessen oder
- kostenfreier Überlassung von Sportanlagen.
Keine Anwendung findet die 50 €-Freigrenze bei:
- Gewährung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers,
- Auswärtstätigkeiten,
- freier Unterkunftsüberlassung,
- freier Verpflegung,
- privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs,
- Rabatten an Mitarbeiter oder
- Vermögensbeteiligungen am Unternehmen.
Unter welchen Voraussetzungen bleiben Warengutscheine steuer- und sozialabgabenfrei?
Zusätzlichkeitserforderins (§ 8 Abs. 4 EStG)
Es ist zu beachten, dass der Warengutschein nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist daher nicht möglich.
Das Zulässigkeitserfordernis ist nach § 8 Abs. 4 EStG erfüllt, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Unter dieser Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 EStG).
Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 2 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz)
Außerdem werden Gutscheine nur dann als Sachbezüge bewertet, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllen.
Danach können Gutscheine nur als Sachbezüge gewertet, wenn sie:
- nur bei dem Emittenten herausgegeben werden können,
- nur in einem begrenzt regionalen Gebiet oder
- nur für ein begrenztes Dienstleistungs- oder Warenspektrum
eingelöst werden können.
Beispiel Benzingutschein im Wert von 50 € monatlich
Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat einen Benzingutschein seines Arbeitgebers i. H. v. 50 €. Dieser kann nur bei dem Emittenten eingelöst werden.
Bei dem Benzingutschein handelt es sich zwar grundsätzlich um Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 LStDV. Bei dem Gutschein handelt es sich jedoch um eine Sachzuwendung (siehe auch H 8.1 Abs. 1 – 4 LStH „Geldleistung oder Sachbezug“).
Da der Wert des Gutscheins unter 50 € liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), ist doch keine Lohnversteuerung seitens des Arbeitgebers vorzunehmen, weil der Gutschein nur bei einem Emittenten eingelöst werden kann un dauch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Nr. 10 ZAG erfüllt sind.
Stand: Nov. 2023