Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

#Weihnachtssteuertipp Nr. 14


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„Advent, Advent, ein Lichtlein brennt …“, so heißt es in einem bekannten Weihnachtslied. Doch manchmal brennt nicht nur ein Lichtlein, sondern gleich das ganze Zimmer oder die ganze Wohnung. Und dann steht nicht das Christkind, sondern die Feuerwehr vor deiner Tür. Die hier geschilderte Gefahr ist sehr real, denn die Zahl der Adventsbrände bleibt seit Jahren auf hohem Niveau, weil Menschen in der Weihnachtszeit nicht auf den stimmungsvollen, aber gefährlichen Kerzenschein verzichten mögen [1].

Ist der Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen?

Durch einen brennenden Weihnachtsbaum oder Adventskranz können Hausrat und Kleidung zerstört und müssen daher ersetzt werden. Dem Steuerpflichtigen erwachsen durch einen Zimmerbrand damit höhere Aufwendungen als anderen Steuerpflichtigen. Fraglich ist, ob der Steuerpflichtige diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen kann.

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG). Auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird dann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Die Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen [2].

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen. 

Voraussetzungen für das Vorliegen der Zwangsläufigkeit

Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung als existenziell notwendige Gegenstände dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung, wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie z. B. Brand verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen [3].

  1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. ein Pkw oder eine Garage.
  2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss eine >Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss und die nicht auf Verschulden des Stpfl. oder seines Mieters oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).
  3. Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
  4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
  5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
  6. Der Stpfl. muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
  7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
  8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.

Nicht wahrgenommene Versicherungsmöglichkeit führt zum Versagen eines Steuerabzuges

Ein Steuerabzug kommt allerdings nicht infrage, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Aufgrund der fehlenden Zwangsläufigkeit können die Kosten zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung dann nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Etwas anderes würde hingegen gelten, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit bestehen würde (z. B. für den Einschlag eines Meteoriten).


Idee für diesen Artikel:

[1] Dr. Marisa Baltromejus, Es weihnachtet sehr – Steuerliche Fallstricke in der Weihnachtszeit, in NWB 2016, Seite 3590 – 3597, aktualisiert Nov. 2023

Gesetzliche Grundlage:

[2] § 33 Abs. 1, 2 und 4 EStG, H 33.1 – 33.4 EStH

[3] § 33 Abs. 2 EStG, R 33.2 EStR