Arbeitslohn
Der lohnsteuerrechtliche Begriff Entgelt oder besser Arbeitslohn entspricht den Einkünften, die im Rahmen einer nicht selbständigen Tätigkeit (§ 19 EStG) erzielt werden; steuerfreier Arbeitslohn unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug (BFH VI R 18/11 BStBI II 12, 291).
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden .
Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Arbeitnehmer-Verleiher gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an.
Was zählt alles zum Arbeitslohn?
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher [ … ]