Jahressteuergesetz 2020

2021

Welche gesetzlichen Neuerungen bringt uns das Jahressteuergesetz 2020?

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2020 I S. 3096). Gegenüber dem Regierungsentwurf hat es umfassende Änderungen gegeben.

Neben Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden wichtige Regelungen zur Einführung eines Datenaustauschs zwischen Unternehmen, privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt (§§ 39 ff. EStG). Die Umsetzung in den Lohnprogrammen dürfte mit in Kürze folgenden Aktualisierungen erfolgen.

Darüber hinaus wurden Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, für Alleinerziehende und Behinderte vorgenommen.

Verbesserter Datenaustauschs im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Einführung eines Datenaustauschs im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt und bürokratischen Aufwand mindert.

Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Einführung einer Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag als Teil der Werbungskostenpauschale, höchstens 600 Euro im Jahr; diese Regelung ist befristet auf die Jahre 2020 und 2021.

Diese Pauschale können Arbeitnehmer geltend machen, deren häuslicher Arbeitsraum nicht den räumlichen Gegebenheiten entspricht, die der Gesetzgeber an die Geltendmachung der Kosten hierfür knüpft (Ein- oder Anbindung an die häusliche Wohnung, räumliche Abgeschlossenheit und ausschließliche Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer) oder die auf die Geltendmachung tatsächlicher Kosten für ihr häusliche Arbeitszimmer verzichten. Der Steuerpflichtige kann die Homeofficepauschale für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, geltend machen. Die Homeofficepauschale umfasst seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung.

Hinweis:
Insgesamt ist der Abzug auf 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Die Pauschale wird nicht gekürzt, wenn ein anderer Bewohner einer Wohnung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Pauschale für die Arbeitsplatznutzung geltend macht.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020 und endet am 31.12.2021.

Klarstellung: Begriff Zusatzleistungen des Arbeitgebers

Begünstigung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Klarstellung, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z.B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten. Es wird nun klargestellt, dass eine Leistung des Arbeitgebers auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden. Die Anwendung erfolgt auf Leistungen ab dem 1.1.2020.

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen

Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen (hierzu zählen an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen/Unterstützungen sowie der sog. Pflege-Bonus nach § 150a SGB XI) bis zum 30.6.2021. Damit wird Arbeitgebern mehr Zeit für die Auszahlung des Bonus eingeräumt und eine eventuell erforderliche Vorfinanzierung verhindert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden könnte.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem VZ 2022 auf 4.008 Euro angehoben. Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung wird damit entfristet.

Hinweis:
Aufgrund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 ) der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € angehoben. Der Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG pro weiterem Kind i. H. von 240 € blieb unverändert. Im Lohnsteuerverfahren wurde diese Erhöhung über einen Freibetrag berücksichtigt. Ab 2022 wird der erhöhte Entlastungsbetrag im Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse II berücksichtigt.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge (44 Euro auf 50 Euro) ab 1.1.2022

Ab dem Jahr 2022 wird die monatliche 44 €-Sachbezugsfreigrenze auf 50 € angehoben. Erst zum 1.1.2020 wurde der Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze durch zwei Maßnahmen verändert:

  • Der Begriff des Sachlohns wurde eingeschränkt.
  • Als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine wurde festgelegt, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert werden dürfen.

Hinweis:
Insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine noch als Sachzuwendung angesehen werden, besteht aktuell große Rechtsunsicherheit. Ein entsprechendes BMF-Schreiben steht immer noch aus.

Erhöhung Kinderfreibetrag ab VZ 2021

Der Kinderfreibetrag wird von 3.906 € auf 4.194 € jährlich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erhöht (Verdoppelung bei Zusammenveranlagung). Außerdem wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind von jeweils 204 € monatlich auf 219 € monatlich, für das dritte Kind von 210 € monatlich auf 225 € monatlich sowie für jedes weitere Kind von 235 € monatlich auf 250 € monatlich heraufgesetzt.

Kinderbonus steuerfrei in 2020

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gewährt. Dieser wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, jedoch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wie das Kindergeld mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Der Anspruch auf den Einmalbetrag von 300 € besteht für ein Kind, für das für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Damit wird der Bonus von insgesamt 300 € auch für Kinder gezahlt, die erst im November oder Dezember 2020 geboren werden. Der Kinderbonus wurde grundsätzlich in zwei Teilen im September 2020 (200 €) und im Oktober 2020 (100 €) ausgezahlt.

Höherer Grundfreibetrag ab 2021

Der Tarifverlauf wird für den Veranlagungszeitraum 2021 und sodann nochmals ab dem Veranlagungszeitraum 2022 angepasst. Danach wird der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2021 von 9.408 € auf 9.744 € und für den Veranlagungszeitraum 2022 nochmals auf 9.984 € erhöht (jeweils Verdoppelung im Falle der Zusammenveranlagung). Dies führt zu einer marginalen Verschiebung des Tarifverlaufs mit entsprechenden Entlastungswirkungen. So wird der Spitzensteuersatz-Zuschlag für den Veranlagungszeitraum 2021 für ein zu versteuerndes Einkommen ab 274.613 €, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 oberhalb von 277.826 € fällig.

Anhebung Höchstbetrag für Unterhalt ab VZ 2021

Damit in Einklang stehend, wird der Höchstbetrag für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person einen Kindergeldanspruch hat, ebenfalls in zwei Stufen von 9.408 € auf 9.744 € (für den Veranlagungszeitraum 2021) sowie auf 9.984 € (ab dem Veranlagungszeitraum 2022) angehoben.

Anhebung der Freibeträge für nebenberufliche Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten

Der Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG  wird ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € jährlich und der Ehrenamtsfreibetrag des § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG von 720 € auf 840 € jährlich angehoben.

Steuerfreiheit der Outplacement-Beratung

Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind nun nach § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG steuerfrei. Dies gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2020.

Erweiterung der Steuerfreiheit für Wohnraumüberlassung an Mitarbeiter

Die zum 1.1.2020 durch § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG eingeführte Steuerfreiheit für geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter wird ausgeweitet auf die Überlassung von Wohnungen auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten (verbundene Unternehmen i. S. des § 15 AktG bzw. vergleichbar verbundene Unternehmen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts). Dies gilt bereits rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2020.

Änderung bei der verbilligten Wohnraumvermietung

Ab dem 1.1.2021 ist die Grenze für die Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt worden. Zugleich ist die in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG geregelte Vollentgeltlichkeitsgrenze, nach der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird und nicht überprüft werden muss (bei einem vereinbarten Mietzins von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete), in unveränderter Höhe bestehen geblieben.

Beschäftigtensicherungsgesetz (BeschSiG) zum 01.01.2021 in Kraft

Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG) tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll es gelingen, die Schockwirkung des unerwarteten Auftretens der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Mit diesem Gesetz werden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und den Hinzuverdienstregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert.

Die Regelungen der Kurzarbeitergeldverordnung (KuGV) sollen für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 bauen und Planungssicherheit gegeben werden.

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Das Gesetz wurde ebenfalls am 09.12.2020 verkündet und beinhaltet eine Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik, die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und den Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einer Behinderung kleiner als 50.

Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)

Dieses am 07.12.2020 verkündete Gesetz regelt die Anhebung Kindergeld pro Kind um 15 € ab 1. 1. 2021, außerdem das Folgende:

  • Anhebung Kinderfreibetrag für jeden Elternteil auf 2 730 € ab VZ 2021,
  • Anhebung Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil auf 1 464 € ab VZ 2021,
  • Anhebung des Grundfreibetrags in zwei Schritten, um die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten (2021: 9 696 €/2022: 9 984 €),
  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 nach rechts zum Ausgleich der kalten Progression,
  • Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (2021: 9 696 €/2022: 9 984 €),
  • Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen, wie der Verzicht auf die Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei betrieblichen Konten ab 2022.

Solidaritätszuschlag 2021

Auch die Berechnung des Solidaritätszuschlags erfolgt nun unter Berücksichtigung einer deutlich angehobenen Freigrenze von bislang 972 € auf 16.956 € bei einzelveranlagten bzw. 33.912 € bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird.

Einführung einer Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wird der freifinanzierte Wohnungsbau gefördert. Die Sonderabschreibung wird für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen (Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem  und vor dem  gestellten Bauantrags oder einer Bauanzeige) gewährt und beträgt jährlich bis zu 5% der förderfähigen Bemessungsgrundlage im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den folgenden drei Jahren, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen.

Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 ist mit dem erstmals eingefügten § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab dem Jahr 2020 für einen befristeten Zeitraum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld geschaffen worden. Begünstigt sind demnach selbstgenutzte Wohngebäude, an denen Wärmedämmungs- oder bestimmte Erneuerungsarbeiten durchgeführt werden sowie Optimierungsmaßnahmen an mindestens zwei Jahre alten Heizungsanlagen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 € pro selbstgenutztem Gebäude.

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