Anpassung der Rentenbesteuerung durch Einführung des Alterseinkünftegesetzes

Rentenbesteuerung

In diesem Beitrag befassen wir uns mit der Besteuerung der verschiedenen gesetzlichen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Versorgungsbezüge nach dem Alterseinkünftegesetz. Ob Ihre Renten der Besteuerung unterliegen und wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt davon ab, ob Sie eine oder mehrere Renten aus den gesetzlichen, privaten oder ausländischen Rentenversicherungssystemen – gfs. neben anderen Einkünften – erhalten. Dabei unterscheidet man neben verschiedenen Formen von gesetzlichen Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten ab 2021 auch die Grundrente.

Anpassung der Rentenversicherung als Antwort auf geänderten Rahmenbedingungen

Für ein besseres Verständnis dafür, was die gesetzliche Versicherung heute zu leisten in der Lage ist, hilft ein Blick in die Geschichte der gesetzlichen Versicherung: Seit den Anfängen der gesetzlichen Rentenversicherung vor mehr als 125 Jahren haben sich die Renten von einem bloßen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu einer Leistung entwickelt, die heute für die meisten Versicherten die wesentliche Grundlage ihrer Altersversorgung bildet. Während dieser Entwicklung musste die Rentenversicherung immer wieder an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst werden und er ist heute notwendiger denn je.

So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Rentenreform 2001 – genauer: durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) und das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) – und des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) des Jahres 2004 beschlossen, die freiwillige betriebliche und private Altersvorsorge stärker als bisher zu fördern, um die aufgrund des demografischen Wandels induzierte Absenkung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung durch verstärkte Eigeninitiative bei der Altersvorsorge zu kompensieren. Mit Einführung der Grundrente im Jahr 2021 kam dan ein weiterer Baustein zur Absicherung langjährig Versicherter mit geringen Einkommen hinzu.

Alterseinkünftegesetz: Schrittweise Gleichbehandlung aller Altersbezüge bis 2040

Am 01.01.2005 ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde die Besteuerung insbesondere von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus privaten Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) neu geregelt.

Ziel des Alterseinkünftegesetzes ist die schrittweise steuerliche Gleichbehandlung aller Altersbezüge; d.h. es erfolgt ein Übergang von der vorgelagerten Besteuerung der Arbeitnehmer zur nachgelagerten Besteuerung von Beamten.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung hat am 01.01.2005 begonnen und dauert 35 Jahre. Die steuerliche Gleichstellung aller Alterseinkünfte wird somit ab dem 01.01.2040 erreicht sein.

Altersvorsorgeaufwendungen, wie z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge vom steuerpflichtigen Einkommen von der Steuer abgezogen werden. Ab 2005, mit zunächst 60 Prozent, steigt der Steuerfreibetrag jährlich um zwei Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 alle Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2002 einen eigenständigen Sonderausgabenabzug (nach § 10a EStG) für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten Riester-Rente.

Wechsel von der Ertragsanteilsbesteuerung zur vollen Rentenbesteuerung

Während nach altem Recht der steuerpflichtige Anteil der Rente in Abhängigkeit des Renteneintrittsalters auf den sogenannten Ertragsanteil beschränkt war, sind seit dem 01.01.2005 für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren oder im Laufe des Jahres 2005 in Rente traten, die Renten zu 50 Prozent steuerpflichtig. Dieser Anteil wird als Besteuerungsanteil bezeichnet.

Einmal festgeschriebener steuerfreier Anteil der Rente bleibt lebenslang gleich

Der steuerfreie Teil der Rente ist somit für die Bestandsrentner sowie den Rentnerjahrgang 2005 auf 50 Prozent festgeschrieben und bleibt als fester Rentenfreibetrag grundsätzlich bis zum Lebensende erhalten. Zukünftige Rentenerhöhungen führen somit nicht zu einer Erhöhung der Rentenfreibeträge, sondern sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Zunehmende Kohortenbesteuerung je Rentenjahrgang

Für alle künftigen Rentnerjahrgänge ab 2006 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 um jeweils zwei Prozentpunkte. Dies wird als (Kohortenbesteuerung) bezeichnet. Ab dem Jahr 2021 steigt dann der steuerpflichtige Rentenanteil nur noch um einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 sind dann alle Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig.


Abb 1. Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)


Abnahme des steuerfreien Anteils bei Versorgungsbezügen

Korrespondierend zu der zunehmenden vollen Besteuerung von Renten bei Arbeitnehmern werden Beamtenbezüge zunehmend weniger begünstigt.

Auch bei den Versorgungsbezügen wird pro Jahr des Versorgungsbeginns im Jahr 2005 und davor ein unveränderlicher Versorgungsfreibetrag von 40% festgesetzt. Dieser Versorgungsfreibetrag ist auf einen Höchstbetrag von 3.000 Euro begrenzt. Zur Abmilderung von Härten wird außerdem ein Zuschlag zum Versorgungsbetrag von maximal 900 Euro gewährt. Alle drei Beträge werden bis zum 2040 auf 0 % abgeschmolzen, so dass im Jahr 2040 die Besteuerung von Rentnern und Beamten vollständig erfolgt.


Abb 2: Besteuerung von Versorgungsbezügen nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)


Vereinheitlichung der Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung

Auch die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung wurde vereinheitlicht: Grundsätzlich werden Leistungen nachgelagert besteuert, während die Beitragszahlung steuerfrei bleibt. Allerdings richtet sich die steuerliche Behandlung der Betriebsrenten nach dem gewählten Durchführungsweg. Es werden drei Wege unterschieden:

  • Leistungen aus einer Direktversicherung müssen als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nummer 5 EStG voll versteuert werden.
  • Betriebsrenten von Pensionskassen und Pensionsfonds wurden bereits vor dem 01.01.2005 grundsätzlich nachgelagert besteuert; allerdings ist bei der Pensionskasse die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (Lohnsteuerpauschalierung) nach § 40b EStG entfallen.
  • Leistungen aus einer Direktzusage und aus einer Unterstützungskasse unterlagen ebenfalls schon vor dem 01.01.2005 der nachgelagerten Besteuerung.

Doppelbesteuerung der Renten seit Jahren in der Kritik

Seit 2005 steht die Besteuerung der Renten in der Kritik. Hierzu angerufen, hat der BFH in einigen Verfahren Teile des Systems für verfassungsgemäß erkannt. In drei zwischenzeitlich erledigten Verfahren wurde die Frage der Doppelbesteuerung von Renten von den Gerichten hinterfragt. Das BFH-Verfahren X R 20/19, in dem es um private Rentenversicherungen eines Zahnarztes geht, das BFH-Verfahren X R 33/19, in dem es um einen Steuerberater geht, der auch Einzahlungen in ein Versorgungswerk erbracht hat, und das als Musterverfahren geeignete Verfahren 3 K 1072/20 vor dem FG Saarland, in welchem ein Angestellter stets steuerfreie Zuschüsse zur Rentenversicherung bekam. Im letztgenannten Verfahren lieferte der Kläger erstmals eine Berechnungsmethode, ein weiteres Verfahren 3 V 1023/21 war Anfang des Jahres 2021vor dem FG Saarland hinzugekommen.

Vergleichen Sie hierzu unsere Beiträge Renten: BFH sieht Risiko der Doppelbesteuerung – Lohnsteuerhilfeverein – Essen-Rüttenscheid e.V. (lsthv-essen.de) und Private Renten führen nicht zur Doppelbesteuerung – Lohnsteuerhilfeverein – Essen-Rüttenscheid e.V. (lsthv-essen.de) aus Juni 2021.

Weiterführende Informationen zur Rentenbesteuerung

Bildnachweis und Literaturhinweis

Bild von Gaspard Delaruelle auf Pixabay

Quelle: „Besteuerung von Renten“, Lexikon Altersversorgung 2021 vom 26.01.2021, NWB JAAAD-05779; „Die Doppelbesteuerung von Renten“ – siehe hierzu ausführlich: Schindler/Braun in; NWB Nr. 11/2020 S. 784 und NWB Nr. 7 v. 19.02.2021 S. 452