Künstliche Befruchtung als Heilbehandlung?

Die persönlichen Lebensumstände einer ungewollt kinderlosen Frau führen zu einer interessanten steuerlichen Würdigung des Lebenssachverhaltes „Erfüllung Kinderwunsch“ durch die Finanzgerichte.

Künstliche Befruchtung als Heilbehandlung „Erfüllung Kinderwunsch“?

Das angerufende Gerichte stellte fest, dass die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form einer In-vitro-Fertilisation insoweit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, als sie auf die Heilbehandlung entfallen. Als Heilbehandlung im vorgenannten Sinne ist die hormonelle Stimulation der Eierstöcke und die Entnahme von Eizellen anzusehen. Dagegen sind die im Anschluss an die Entnahme der Eizellen vorgenommene extrakorporale Befruchtung und die daran anschließende Wiedereinsetzung der befruchteten Eizelle in den Körper der Frau keine Heilbehandlung.

Homologe Befruchtung: JA – Heterologe Befruchtung: NEIN

Im entschiedenen Fall handelte es sich um die Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Da sie weder auf natürlichem Wege noch durch Insemination Kinder empfangen kann, unterzog sie sich im Streitjahr (2008) einer Sterilitätsbehandlung in Form einer In-vitro-Fertilisation (IVF) im Rahmen einer heterologen Insemination (Fremdsamenspende). Dabei handelt es sich um eine medizinische Maßnahme, bei der die Eierstöcke hormonell stimuliert und anschließend eine IVF (Befruchtung einer eigenen Eizelle) durchgeführt wird. Die Behandlungen wurden an zwei Orten in Deutschland vorgenommen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Steuerpflichtige Aufwendungen in fünfstelliger Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Klageverfahren streiten die Beteiligten nun noch darüber, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende als außergewöhnliche Belastung abzuziehen sind.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen und mit denen der Steuerpflichtige endgültig belastet bleibt.

Zwangsläufigkeit sind Ausgaben dann, wenn sich der Steuerpflichtige diesen Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Das Finanzamt hilft in diesen Fällen durch eine Minderung der Steuer, wenn die Ausgaben nicht ersetzt werden und die Kosten nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können; allerdings wird eine zumutbare eigene Belastung angerechnet.

In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen.

Behebung der medizinischen Ursuche für einen unerfüllten Kinderwunsch

Ob unter den Begriff der außergewöhnliche Belastung auch Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung fallen, wird nicht einheitlich beurteilt: Während die Rechtsprechung des BFH hierin bei einer unfruchtbaren Ehefrau zunächst keine außergewöhnliche Belastung sah, ist er hiervon sowohl bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Mann und Frau mit homologer Insemination als auch bei einer Ehe mit heterologer Insemination abgerückt. Einigkeit besteht darin, Kinderlosigkeit nicht als Krankheit anzusehen. Die Beseitigung der Ursachen jedoch, also die Behandlung zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit oder der Einsatz einer Maßnahme als Ersatz für die durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Mannes oder der Frau, können als Heilungsmaßnahme und damit als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anzuerkennen sein.

Lebensumstände können zur Verneinung der Zwangsläufigkeit führen

Eine höchstrichterliche Entscheidung für alleinstehende Frauen oder für Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft steht indes aus. Soweit ersichtlich hat der BFH noch nicht über die Frage entschieden, wie die Problematik der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach § 33 EStG bei empfängnisunfähigen alleinstehenden Frauen ohne feste Partnerschaft oder bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu behandeln ist.
Als Argument wird ins Feld geführt, dass die Kinderlosigkeit nicht unmittelbare und ausschließliche Folge einer krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit sei. Vielmehr sei die Kinderlosigkeit dieser Frauen zugleich maßgeblich darin begründet, dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, in der die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen sei. Der Kinderwunsch des Paares würde sich ohne Verwendung von Samenzellen eines Spenders selbst dann nicht erfüllen, wenn die Frau empfängnisfähig wäre und auf natürlichem Wege würde schwanger werden können.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät: 

Aufwendungen für künstliche Befruchtung werden berücksichtigt, wenn die Befruchtung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung vorgenommen wird und zwar gleichermaßen bei verheirateten und unverheirateten Frauen. Soweit die ärztlichen Standesrichtlinien eine künstliche Befruchtung nur bei heterosexuellen Paaren zulassen, ist dies wohl mit Art. 3 GG und im Falle einer Lebenspartnerschaft auch mit § 2 VIII nicht vereinbar (Schmidt Kommentar zu EStG, Tz 35 zu § 33 EStG). Bei einer Ablehnung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung sollte also in jedem Fall ein geeignetes  Rechtsmittel eingelegt werden, bis der BFH hierzu entschieden hat.

Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 15. 11. 2016, 9 K 1718/13, EFG 2017, 473, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 2/17); FG Münster (Urteil vom 23. 7. 2015 6 K 93/13 E, EFG 2015, 2071, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 47/15)

  Kategorie: Steuerwissen