Mindern private Kosten die Steuerlast?
Grundsätzlich nein, aber es gibt keine Regel ohne Ausnahme: Werbungskosten, die die Lebensführung des Arbeitnehmers oder anderer Personen berühren, sind insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmefälle; die Werbungskosten müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Auswärtstätigkeit.
Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung sowie Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung. Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Hierbei gilt Folgendes:
- Abzug in voller Höhe, wenn die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, z. B. Aufwendungen für typische Berufskleidung
- Teilweiser Abzug, wenn die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlasst sind und sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen läßt, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, der beruflich veranlasste Teil kann gegebenenfalls geschätzt werden,
- Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungs-beiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Verpflegungsmehraufwendungen, die z. B. als Reisekosten oder wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
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