Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif.

Sachverhalt: Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer AG beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer-GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer-GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer-GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das FA die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Das FG führte hierzu u.a. aus

  • Der von der Transfer-GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stellt keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar.
  • Die Aufstockungsbeträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger nicht von der Transfer-GmbH beschäftigt wurde.
  • Dementsprechend konnten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein.

Gut zu wissen

Wesentliche Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Es kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung. Daran fehlt es immer dann, wenn im Betrieb des Versicherten kurzgearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt oder wenn in Fällen der Altersteilzeit die sogenannte passive Phase läuft. Es gibt verschiedene Spezialvorschriften im SGB V (Krankenversicherung) und im SGB VI (Rentenversicherung), die sich mit diesen Fällen beschäftigen. Für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten zahlreiche Besonderheiten in der Sozialversicherung. Dabei ist zu beachten, dass es drei Arten von Kurzarbeitergeld gibt: konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III), Saisonkurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) und Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III).

Mitgliedschaft in der Sozialversicherung

In der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange sie Kurzarbeitergeld beziehen. Versicherungspflicht besteht auch in der Rentenversicherung. Zur Beitragsberechnung werden die beitragspflichtigen Einnahmen besonders festgelegt. Das gilt sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung. Hier spielen das Soll-Entgelt und das Ist-Entgelt eine besondere Rolle.

Besonderheiten sind bezüglich des Kurzarbeitergelds auch dann zu beachten, wenn es um den Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung geht. Hier ist als Zuschuss der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber als Beitrag zu tragen hätte.

Auch im Zusammenhang mit der Entgeltausgleichsversicherung sind Besonderheiten beim Bezug von Kurzarbeitergeld zu beachten. Zur Umlagenberechnung wird bei Kurzarbeitergeldbeziehern lediglich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Die Ausgleichsversicherung ist zum einen im Zusammenhang mit den Aufwendungen der Arbeitgeber im Falle der Schwanger- und Mutterschaft von Bedeutung, zum anderen bei sog. Kleinbetrieben (nicht mehr als 30 Beschäftigte). Hier werden die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilweise erstattet.

Im Bereich der Krankenversicherung ist bezüglich der Krankengeldberechnung von Beziehern von Kurzarbeitergeld § 47b SGB V zu beachten. Das Krankengeld wird hier nach dem Entgelt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde, berechnet.

Besonderheiten gelten auch bei Erstattung von Entgeltmeldungen. Das gilt ferner bezüglich des Inhalts der Lohnunterlagen. Hier ist die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu beachten, die u. a. Regelungen im Zusammenhang mit der sog. Beitragsberechnung vorsieht.

Der monatlich zu erstattende Beitragsnachweis ist bei Kurzarbeitergeldbeziehern entsprechend zu kennzeichnen.

Die sog. Versicherungspflichtgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung nimmt Rücksicht bei Kurzarbeitergeldbeziehern. Hier tritt Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Grenze bei diesem Personenkreis i. d. R. nicht ein.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid rät

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein solches Angebot erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich in erster Linie von einem auf Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, damit Sie nicht bei einem endgültigen Austritt aus dem aktiven Erwerbsleben zu sehr überrascht sind. Auch die Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund geben Ihnen verbindliche Auskünfte über Ihre zu erwartenden Rentenbezüge. Hilfe und Unterstützung dürfen Sie auch vom Sozialverband VdK erwarten. Sobald Sie einen verbindlichen Vorschlag von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können wir Ihnen gerne erklären, welche Beträge der Besteuerung unterliegen und was sich in der Auszahlungsphase aus verfahrensrechtlicher Sicht empfiehlt.

Quelle: BFH  – IX R 44/17 anhängig, ; Revision zugelassen, Pressemitteilung Nr. 13 v. 15.12.2017, NWB-Online v. 15.12.017, NWB direkt 7 / 2017 Seite 158

  Kategorie: Steuerwissen