Kosten eines Sicherheitsdienstes als agB (FG)

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.

Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das FA ab.

Das FG Münster führte hierzu aus

  • Es wurde eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt.
  • Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst sind der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
  • Sie war aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden.
  • Es bestand auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe.
  • Die Klägerin war gezwungen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen.
  • Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage handelte, waren die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid rät

Dieses Urteil ist Anlass genug, sich darüber Gedanken zu machen, von wem man selbst gerne im Falle des Falles versorgt werden möchte. Es gibt verschiedene Betreuungsvereine und Kirchen, an die Sie sich für eine erste Beratung wenden können. Außerdem empfiehlt es sich, bei einem auf Familien- und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt und / oder Notar eine versierte Beratung zu Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung und erbrechtliche Verfügungen (z.B. Testament, Erbvertrag) in Anspruch zu nehmen. Die Notarkammer hat ein zentrales Vorsorgeregister eingerichtet, in dem sämtliche Vollmachten gegen eine kleine Gebühr hinterlegt werden können.

Quelle: ; nicht rechtskräftig, Newsletter Februar 2018, NWB-Online v. 15.02.2018.

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