Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird ab 2015 automatisch abgeführt

Das Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird ab 2015 wesentlich vereinfacht und automatisiert. Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein modernisiertes und automatisiertes Verfahren.

Auch in der Vergangenheit ist bei Kirchenmitgliedern Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben worden, da Kapitalerträge als Teil des Einkommens kirchensteuerpflichtig sind.

Damit die Banken wissen, welche Kunden einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den Banken das notwendige Religionsmerkmal ihrer Kundinnen und Kunden elektronisch mit – verschlüsselt und dem Datenschutz entsprechend anonymisiert.

Die Kapitalertragssteuer wird seit 2009 als Abgeltungssteuer dann direkt von den Banken an die Finanzämter abgeführt, wenn der einzelne Bankkunde es beantragt hat. Anderenfalls mussten sie die Steuer über die Einkommenssteuererklärung gesondert festsetzen lassen. Die neue Regelung vereinfacht ab 2015 das bisherige Verfahren.

Wer die Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) weiterhin nach dem bisherigen Verfahren abführen möchte, kann der elektronischen Weitergabe der Religionszugehörigkeit durch das Bundeszentralamt widersprechen. Ein entsprechendes Formular ist auf der Internetseite des Amtes abrufbar (www.bzst.de). Wer als Kirchenmitglied bisher auf seine Spareinlagen keine Steuern gezahlt hat, weil seine Zinsen unter der Freibetragsgrenze blieben, wird auch in Zukunft darauf keine Kirchensteuer zahlen.

Mit ihrer Kirchensteuer beteiligen sich Kirchenmitglieder an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben. Der Kirchensteuersatz liegt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und im Erzbistum Berlin bei neun Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Da die Kapitalertragssteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer ist, wird auch bei ihr ein Zuschlag von neun Prozent als Kirchensteuer abgeführt.

Quelle: BMF vom 21.02.2014

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