„Teilweise“ Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Wird eine Wohnung auf Dauer vermietet, so sind nicht nur die Einnahmen zu versteuern, sondern alle entstehenden Ausgaben sind als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Der Werbungskostenabzug ist aber nur so lange möglich, wie eine weitere Vermietungsabsicht besteht. Dies muss im Zweifel nachgewiesen werden, indem die Vermietungsbemühungen glaubhaft gemacht werden, z.B. durch (regelmäßig) geschaltete Wohnungsanzeigen, die (zielführende) Einschaltung eines Maklers o.Ä.

Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner, zur Vermietung bestimmter Räume einer ansonsten vom Steuerpflichtigen genutzten Wohnung zu übertragen. Aufwendungen sind dann allerdings nicht mehr in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Vermietung hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Dies stellt der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 12.6.2013 (Aktenzeichen IX R 38/12) fest.

Im Urteilsfall wurde ein Zimmer der Wohnung für die gewerbliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen genutzt. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Vermietungsabsicht für dieses Zimmer nicht mehr weiter besteht.

Unser Tipp: Bei Wohnungsleerstand ist die (weitere) Vermietungsabsicht sehr sorgfältig zu dokumentieren und eine anderweitige auch teilweise Nutzung der Wohnung kann den Werbungskostenabzug (teilweise) ausschließen. Insoweit sollte in diesen Fällen steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quelle: Steuerblick, 02/2014, BFH v. 12.06.2013 IX R 38/12

Bild: Vermietung_verlassenes-Haus_Fotolia_33363481_XS-copyright: Firma V

  Kategorie: Allgemein · Wohnen & Vermieten