Einkommensteuererklärung 2021

Steuererklärungsformulare

Nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung erhalten viele Arbeitnehmer und Rentner eine Rückerstattung zuviel bezahlter Einkommensteuer vom Finanzamt: Häufig mehr als 1.000 € [1].

Vor allem Arbeitnehmer, die Jahr für Jahr zusätzliche Aufwendungen in ihrer freiwilligen Einkommensteuererklärung geltend machen können, aber auch Rentner und Pensionäre, die zu hohe Abgeltungssteuern auf Kapitalerträge gezahlt haben, können mit einer Einkommensteuer-Rückerstattung vom Finanzamt rechnen.

[1] Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 1 051 Euro – Statistisches Bundesamt (destatis.de)

Manch andere sind freilich zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die gilt z.B. dann, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Arbeitslohn Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat. Insbesondere für die Kalenderjahre 2020 und 2021 werden daher viele Arbeitnehmer, die Corona-Kurzarbeitergeld erhalten haben, eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, denn diese Zahlung en haben bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen.

Erfahren Sie in diesem Artikel, wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung berechtigt und wer verpflichtet ist und was Sie tun können, wenn die Zeit knapp wird.

Das Wichtigste vorab


Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und durch uns steuerlich vertreten wird, kann sich mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung ruhig noch etwas Zeit lassen. Jedoch empfehlen wir unseren Mitgliedern, die Einkommensteuererklärung frühzeitig mit unserer Hilfe anfertigen zu lassen. Nur so können wir Ihnen rechtzeitig mitteilen, mit was Sie rechnen müssen. Und wenn Sie tatsächlich eine Steuerrückforderung des Finanzamtes zu erwarten haben, gewinnen Sie ausreichend Zeit das nötige Geld anzusparen.

Cornelia Klee, Lohnsteuerhilfeverein Esse-Rüttenscheid e.V.

  • Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und Verspätungszuschläge vermeiden will, muss sich für die Abgabe der Einkommensteuererklärung an festgelegte Fristen halten.
  • Mit einem Antrag auf Fristverlängerung können Sie Ihre Steuererklärung unter Umständen später abgeben. Dies gilt auch, wenn Sie auch, wenn Sie Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein sind.
  • Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie von einem freiwilligen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer profitieren. Für Angestellte etwa gibt es oft Geld zurück, ebenso für Rentner die zu hohe Abgeltungssteuer für Kapitalerträge bezahlt haben.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, aber seine Einkommensteuererklärung nicht oder verspätet abgibt, bekommt Ärger mit dem Finanzamt: Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen sind gesetzliche Instrumente, mit denen das Finanzamt säumige Steuerpflichtige zur Ordnung ruft.

Das Wesen der Einkommensteuer: Wie kann die Einkommensteuer eingeordnet werden?

  • Als Personensteuer stellt die Einkommensteuer auf die persönlichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person ab, d.h. den Familienstand, das Alter, die Zahl der Kinder und die steuerliche Leistungsfähigkeit, d.h. das Einkommen einer natürlichen Person ab.
  • Als Ertragsteuer greift die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage zurück.
  • Die Einnahmen aus der Einkommensteuer stehen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zu, daher handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer.
  • Die Einkommensteuer ist außerdem eine Jahressteuer; die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr, d.h. einen Veranlagungszeitraum (VZ) zu ermitteln.

Persönliche Steuerpflicht: Wer wird zur Einkommensteuer herangezogen?

Ohne auf die Frage nach der Staatsangehörigkeit, der Religion, dem Alter, dem Geschlecht oder dem Status einzugehen, unterwirft das Einkommensteuergesetz alle natürliche Personen, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, der unbeschränkten, allumfassenden persönlichen Einkommensteuerpflicht. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit: Nicht auf die räumliche Herkunft der Einkünfte, sondern lediglich auf das individuell verfügbare Einkommen der Person wird abgestellt, das sog. Welteinkommen. Vergleichbares gilt übrigens auch für juristische Personen oder die steuerlich wie juristische Personen zu behandelnden Körperschaftsteuersubjekte, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht

Es wird grundsätzlich zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden..

Steuerinländer mit Auslandseinkünften

Im Inland ansässige Personen und Körperschaften, die im Ausland Einkünfte erzielen, können als Steuerinländer mit Auslandseinkünften bezeichnet werden . Man spricht von sog. Outboundbeziehungen.

Steuerausländer mit Inlandseinkünften

Im Ausland ansässige Steuerpflichtige, die im Inland Einkünfte erzielen, sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Sie werden als Steuerausländer mit Inlandseinkünften bezeichnet. Man spricht von sog. Inboundbeziehungen.

Fiktive, erweiterte und auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht

Für diese Steuerausländer kann aufgrund ihrer Tätigkeit als Staatsbedienstete und unter weiteren Voraussetzungen die sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Auslandsbeamte gelten oder es kann die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gewährt werden; außerdem können die Familienangehörige beider Gruppen in den Anwendungsbereich der sog. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörige fallen.

Sachliche Steuerpflicht: Was unterliegt der Einkommenssteuer?

Ertragsteuerliche Einkunftsarten

Im Rahmen des Welteinkommensprinzips werden neben inländischen auch ausländische Einkünfte besteuert bzw. negative Einkünfte berücksichtigt. Es muss sich dabei um Einkünfte handeln, die im Gesetz abschließend als einkommensteuerpflichtig beschrieben sind.

Besonderheit bei ausländischen Einkünften

Bei der ertragsteuerlichen Berücksichtigung ausländischer Einkünfte muss auf eine Besonderheit aufmerksam gemacht werden, die sowohl bei den einseitigen nationalen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung als auch bei den zweiseitigen, vertraglichen Maßnahmen zu beachten ist.

Im innerstaatlichen Ertragssteuerbereich werden sieben Einkunftsarten unterschieden und gesetzlich geregelt. In den Steuersystemen anderer Staaten werden — dem deutschen Ertragssteuerrecht vergleichbar — ebenfalls Einkunftsarten beschrieben, die jeweils unterschiedlichen Behandlungsgrundsätzen unterliegen, z.B. besondere Ermittlungsregelungen, Verlustverrechnungsvorschriften, Vergünstigungsbestimmungen.

So gibt es z.B. im britischen Steuerrecht sechs Einkunftsarten, im Schweizer Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte in vier Kategorien eingeteilt, z.B. Erwerbseinkommen, Ertragseinkommen, Einkommen aus anderen Quellen (Genusseinkommen) und außerordentliches Einkommen.

Festzuhalten ist, dass im Ausland erwirtschaftete Einkünfte in Deutschland ungeachtet der ausländischen Steuerbehandlung nach deutschen steuerlichen Regeln ermittelt und besteuert werden.

Abgrenzungsschwierigkeiten

Die Aufzählung der sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz ist zwar abschließend, jedoch ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zur steuerlich irrelevanten privaten Lebensführung und zwischen den einzelnen Einkunftsarten, da deren Ermittlung auf unterschiedliche Weise erfolgt und Einfluss auf andere Steuerarten nimmt: So führt die Einordnung einer Tätigkeit als „gewerblich“ zur weiteren Prüfung der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht, während die Einordnung dieser Tätigkeit als „nichtselbständig“ zur Verneinung einer solchen Pflicht führt. Auch hat diese Zuordnung Einfluss auf die Art der Einkünfteermittlung sowie die Weise der Steuererhebung.

Umfang der Besteuerung

In den ersten Paragraphen des Einkommensteuergesetzes werden die für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und Personengesamtheiten relevanten Begriffe definiert. Auf diese Weise erfolgt eine Strukturierung der Einkommensermittlung einerseits und eine Abgrenzung zur privaten, nicht steuerbaren Lebensführung andererseits. Der Umfang der Besteuerung des deutschen Staates wird in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erläutert wie auch der Anwendungsgrundsatz einer Gleichbehandlung von Ehegatten und Ehen bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerschaften klargestellt.

Steuererklärungspflicht: Wer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Erklärungspflichten von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen bereits durch den Arbeitgeber ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese „Veranlagungsgründe“ sind im Einzelnen im Gesetz beschrieben. Kommt keiner der hier genannten „Veranlagungsgründe“ in Betracht, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zu stellen.

Als Folge der Anhebung des Grundfreibetrags wurden die in den Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG enthaltenen Betragsgrenzen für den Veranlagungszeitraum 2020 angehoben.

Erklärungspflichten anderer Personen

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, von denen bereits ein Steuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen worden ist, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen, wie z.B. Corona-Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Auch Rentner, die neben der Altersrente und Witwenrente oder auch eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge erhalten.

Erklärungspflicht bei Bezug von steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben

Bezieht eine Person steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Insoweit besteht ab VZ 2020 eine Veranlagungspflicht.

Erklärungspflicht zwecks Festsetzung der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge

Der Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge für die Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft und die Weiterleitung an diese erfolgt grds. automatisch. Zu diesem Zweck haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Rahmen einer Regelabfrage beim BZSt zu klären, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist.

Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann allerdings beim BZSt beantragen, dass dieser automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). Der Widerspruch zum Datenabruf verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung. Den Sperrvermerk übermittelt das BZSt dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanzamt.

Erklärungspflicht bei verbleibendem Verlustabzug

Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer: Für wen lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Abgabe einer Steuererklärung als Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

Wer nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte dennoch prüfen, ob sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt. Das Finanzamt wertet die freiwillige Abgabe der Steuererklärung als Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer und schon bald erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit der Abrechnung über zuviel gezahlte Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag oder vielleicht auch Kapitalertragsteuer.

Mögliche Anlässe für ein Steuererstattungspotential bereits gezahlter Lohnsteuern

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie geheiratet haben oder Kinderfreibeträge bzw. Alleinerziehungsfreibeträge bislang nicht berücksichtigt wurden. Auch wenn Sie im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben, nicht das ganze Jahr berufstätig waren oder besonders hohe Werbungskosten hatten. In der Lohnabrechnung wird ein Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro zwar berücksichtigt, aber schon, wenn Sie mehr als etwa 15 Kilometer von Ihrer Arbeitsstelle entfernt wohnen, könnte eine Erstattung entstehen. Hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, aber auch die neuen Aufwendungen für energetische Maßnahmen im selbstbewohnten Eigentum, führen ebenfalls häufig zu einer Steuererstattung.

Sorgfältig prüfen, ob sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Sie lohnt.

Eine generelle Aussage darüber, wann sich eine freiwillige Einkommenssteuererklärung rechnet, ist schwer zu treffen: Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Viele Steuerprogramme bieten Ihnen eine Prognose, sobald Sie Ihre Daten eingegeben haben. Lassen Sie sich aber nicht von den Werbeaussagen irritieren: In 5 Minuten kann niemand, auch kein intelligenter elektronischer Fragebogen oder Bot, für Sie eine vernünftige Steuererklärung fertigen. Ob es eine Rückerstattung gibt, kann Ihnen zum Beispiel auch die kostenfreie Software der Finanzämter namens Elster (Elektronische Steuererklärung) unverbindlich schätzen. Und wir prüfen dann anhand Ihrer Unterlagen und Angaben im persönlichen Gespräch Ihren individuellen Einzelfall.

Gut zu wissen: Sie haben für die Antragsveranlagung 4 Jahre lang Zeit

Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen, haben Sie übrigens 4 Jahre Zeit, um Ihre freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung) beim Finanzamt einzureichen. Das bedeutet: Im Jahr 2021 können Sie Ihre Steuererklärungen bis zum Jahr 2017 rückwirkend einreichen.

Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung: Wann muss die Steuererklärung beim Amt sein?

Im Jahr 2016 wurden die §§ 109, 149 AO und damit die Regelungen über die Steuererklärungsfristen grundlegend modifiziert. Die Neuregelungen waren erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Im Hinblick auf die Einkommensteuer galten sie also erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018.

Veränderte Frist für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Diese Einkommensteuererklärung ist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Steuerlich nicht beratene Personen können – wie bisher – einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Steuererklärung stellen. Sofern der Steuerpflichtige steuerlich vertreten ist, verschiebt sich der Abgabezeitpunkt ab Veranlagungszeitraum 2018 in der Regel bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung früher, und zwar mit einer Fristsetzung von 4 Monaten, anfordern.

Eine weitere Verlängerung der bereits gesetzlich verlängerten Erklärungsfrist oder der im Fall der Vorabanforderung gesetzten Frist ist nur noch möglich, falls die steuerpflichtige Person ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist der steuerpflichtigen Person zuzurechnen.

Steuererklärungsfrist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 lief danach bis zum 31.7.2019. Die Erklärungsfrist für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet jedoch nicht vor Ablauf des siebten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2018/2019 folgt.

Steuerlich nicht beratene Personen konnten – wie bisher – einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Steuererklärung stellen.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3, 4 StBerG mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt waren, war die Steuererklärung grds. bis zum 29.2.2020 abzugeben. Da der 29.2.2020 jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Frist erst mit Ablauf des 2.3.2020.

Dessen ungeachtet kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der vorzeitigen Anforderung abzugeben ist.

Eine weitere Verlängerung der bereits gesetzlich verlängerten Erklärungsfrist oder der im Fall der Vorabanforderung gesetzten Frist ist seither nur noch möglich, falls die steuerpflichtige Person ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist der steuerpflichtigen Person zuzurechnen.

Steuererklärungsfrist für die Einkommensteuererklärung 2019

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 lief bis zum 31.7.2020. Die Erklärungsfrist für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet jedoch nicht vor Ablauf des siebten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2019/2020 folgt.

Steuerlich nicht beratene Personen konnten einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Steuererklärung stellen.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3, 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt waren, war sie grds. bis zum 28.2.2021 abzugeben. Da der 28.2.2021 jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist erst mit Ablauf des 1.3.2021.

Dessen ungeachtet kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der vorzeitigen Anforderung abzugeben ist.

Eine weitere Verlängerung der bereits gesetzlich verlängerten Erklärungsfrist oder der im Fall der Vorabanforderung gesetzten Frist ist nur noch möglich, falls die steuerpflichtige Person ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist der steuerpflichtigen Person zuzurechnen.

Steuererklärungsfrist für die Einkommensteuererklärung 2020

Die allgemeine Frist

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 läuft bis zum 31.7.2021. Die Erklärungsfrist für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet jedoch nicht vor Ablauf des siebten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2020/2021 folgt.

Besteht eine Fristverlängerung?

Steuerlich nicht beratene Personen können einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Steuererklärung stellen.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3, 4 StBerG mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt sind, ist sie grds. bis zum 28.2.2022 abzugeben.

Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung durch die Finanzverwaltung

Dessen ungeachtet kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der vorzeitigen Anforderung abzugeben ist.

Weitere Verlängerung nur unter besonderen Voraussetzungen denkbar

Eine weitere Verlängerung der bereits gesetzlich verlängerten Erklärungsfrist oder der im Fall der Vorabanforderung gesetzten Frist ist nur noch möglich, falls die steuerpflichtige Person ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist der steuerpflichtigen Person zuzurechnen.

Formalität: In welcher Form muss die Einkommensteuererklärung eingereicht werden?

Fälle mit Gewinneinkünften

Einkommensteuererklärungen sind grds. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt wurden und es sich nicht um einen der Pflichtveranlagungsfälle handelt.

Härtefälle

Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten . Wird ein Antrag gestellt, bezieht er sich nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i. S. von § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht [2].


[2] BFH, Urteile v. 16.6.2020 – VIII R 29/17, NWB LAAAH-63470, und VIII R 29/19, NWB VAAAH-63471

Übrige Fälle

In den übrigen Fällen ist es den Bürgern freigestellt, die Steuererklärung elektronisch, z. B. mit Hilfe des Online-Finanzamts, oder auf dem klassischen (Papier-)Weg zu übermitteln. Allerdings setzen wir in unserem Lohnsteuerhilfeverein elektronische Programme zur Erstellung Ihrer Steuererklärung ein und werden daher auch die Übermittlung und Rückübermittlung der Daten in elektronischer Form über die hierfür vorgesehenen Portale und Schnittstellen vornehmen.

Steuertarif: Grundfreibetrag wird zum Ausgleich der „kalten Progrossion“ regelmäßig erhöht

Durch das Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG – v. 29.11.2018 (BGBl 2018 I S. 2210) wurde die Tarifformel angepasst und damit der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2019 von bisher 9.000 € auf 9.168 € angehoben. Das ist der Grenzbetrag für Ihr Einkommen, für das Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Dieser Freibetrag soll der Absicherung des Existenzminimums dienen. Die Höhe des Grundfreibetrags ändert sich jedes Jahr.

So erhöht sich für den Veranlagungszeitraum 2020 erhöht sich der Grundfreibetrag in einer weiteren Stufe auf 9.408 €.

Für den Veranlagungszeitraum 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag in einer weiteren Stufe auf 9.744 € (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG – v. 1.12.2020, BGBl 2020 I S. 2616).

Art der Veranlagung: Begünstigung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen . Die Wahl ist für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung zu treffen. Im Hauptvordruck ESt 1 A ist hierfür ein Feld vorgesehen.

In der Praxis wurde festgestellt, dass Anlagen zur Einkommensteuererklärung von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern im Fall der Zusammenveranlagung häufig jeweils (nur) für die eigene Person ausgefüllt wurden. Auf Anlagen, die bei einer Zusammenveranlagung von beiden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam auszufüllen sind, wurde daher jeweils der Hinweis „Diese Anlage ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam auszufüllen.“ aufgenommen.

Selbstverständlich überprüfen wir vor der Fertigstellung einer Steuererklärung für Sie, ob Sie alle Fragen und Angaben vollständig eingereicht haben und alle Felder ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.

eDaten: Welche Daten werden von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt?

Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden (sog. eDaten), gelten als Angaben der steuerpflichtigen Person, soweit sie nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. Die „eDaten“ können regelmäßig den Mitteilungen entnommen werden, welche die mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen und Rentenkassen) an die steuerpflichtigen Personen versenden (z. B. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsbeiträge, Rentenbezugsmitteilung).

Berücksichtigung der eDaten in den Formularsätzen der Einkommensteuererklärung auf Papier

Die Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 bildeten diese Regelung erstmals explizit ab. Die aus Sicht der Verwaltung in Frage kommenden Zeilen sind in den Vordrucken mit einer dunkleren, grünen Farbe hervorgehoben. Im Unterschied zu den übrigen Abfragen wird die Schrift in diesen Bereichen invers dargestellt. Zusätzlich wird am Zeilenende jeweils ein Logo [ein weisses „e“ auf grünem Grund] verwendet, um die betreffenden Zeilen weiter hervorzuheben.

Angabe der „eDaten“ in der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich?

Folglich kann die steuerpflichtige Person grds. auf eine Angabe dieser Daten in ihrer (auf Papier erstellten) Einkommensteuererklärung verzichten, ohne ihre Mitwirkungspflichten zu verletzen.

Die betreffenden Vordrucke (ESt 1 A, Anlagen Kind, N, R, R-AV/bAV und Vorsorgeaufwand) enthalten einen entsprechenden Hinweis an exponierter Stelle. Dieser Hinweis wurde gegenüber dem Vorjahr wie folgt modifiziert:

„Daten für die gekennzeichneten Zeilen liegen im Regelfall vor und müssen, wenn sie zutreffend sind, nicht ausgefüllt eingetragen werden. – Bitte Infoblatt eDaten beachten –“

Grund für die Modifizierung ist die Tatsache, dass die steuerpflichtige Person nicht für die Richtigkeit der von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelten Daten verantwortlich ist.

Selbstverständlich überprüfen wir vor der Fertigstellung Ihrer Einkommensteuererklärung , ob Sie alle Fragen und Angaben vollständig eingereicht haben und alle Felder ordnungsgemäß und widerspruchsfrei ausgefüllt wurden.

Ausnahmen

Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet die farblich hervorgehobenen Zeilen/Bereiche auszufüllen, wenn ihr bekannt ist, dass die zu diesen Zeilen gehörenden „eDaten“ nicht an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.

Eine weitere Eintragungsverpflichtung ergibt sich aus dem Umstand, dass zu einzelnen „eDaten“ nicht immer ein Datenfeld in den Vordrucken zur Abgabe der Steuererklärung vorgesehen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind diese Daten – auch wenn sie ihr elektronisch übermittelt wurden – zu erklären.

Recht zur Erklärung abweichender Daten in der Steuererklärung

Der steuerpflichtigen Person steht es weiterhin frei, von den „eDatenabweichende eigene Daten in den farblich hervorgehobenen Zeilen zu erklären (z. B. bei einer Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens), da die der Finanzverwaltung vorliegenden „eDaten“ keine Bindungswirkung entfalten.

Was in diesem Kontext „vollständig“ bedeuten soll, erscheint nicht hinreichend klar. Soll die steuerpflichtige Person neben den zu erklärenden abweichenden Werten auch alle übrigen (nicht abweichenden) Werte „vollständig“ erklären? Bezieht sich „vollständig“ dann (nur) auf die Daten des Lieferanten, dessen Daten korrigiert werden sollen (z. B. Arbeitgeber), oder auf die Daten aller Lieferanten (Arbeitgeber, Krankenversicherung, Rentenversicherung, etc.)?

Antworten auf diese Fragen können in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für eine „vollständige“ Erklärung dahingestellt bleiben, denn „eDaten“ gelten als Angaben der steuerpflichtigen Person, soweit sie nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht .

Werden von einer steuerpflichtigen Person Angaben in Datenfeldern gemacht, stellt dies in jedem Fall einen Anlass zur Bearbeitung durch einen Amtsträger dar. Wenn sich Sachverhalte dieser Art im Laufe der Bearbeitung auftun, werden wir Sie in jedem Fall hierüber in Kenntnis setzen.

Elektronisch übermittelte Steuererklärung

In Einkommensteuererklärungen, die elektronisch erstellt und übermittelt werden, sind die von Dritten übermittelten Daten weiterhin einzutragen und zu übersenden.

Bei der elektronischen Steuererklärung ist eine weitergehende Automatisierung und Vereinfachung dahingehend geplant, dass die Teilnahme an der vorausgefüllten Steuererklärung nicht mehr explizit beantragt werden muss. Mit Öffnen eines neuen Steuererklärungsformulars soll der Anwender seine „eDaten“ nicht mehr aktiv abrufen müssen, sondern die Vorjahresdaten, die „eDaten“ und zukünftig auch seine eigenen Belegdaten sollen automatisch in das Formular eingefüllt werden [3].


[3] vgl. BT-Drucks. 19/14484 S. 3

Lesempfehlungen

Literaturhinweise / Bildquelle:

Bild: Fotolia_41077818_XS_copyright: saschi79

Lohnsteuerratgeber 2021 (BMF) u.a.

Die Einkommensteuererklärung 2018 für unbeschränkt steuerpflichtige Personen von Norbert Sowinski in NWB Nr. 16 v. 15.04.2019

Die Einkommensteuererklärung 2019 für unbeschränkt steuerpflichtige Personen von Norbert Sowinski in NWB Nr. 16 v. 17.04.2020

Die Einkommensteuererklärung 2020 für unbeschränkt steuerpflichtige Personen von Norbert Sowinski in NWB Nr. 16 v. 23.04.2021