Wie funktioniert das mit dem Lohnsteuerabzug?

Mit einer neuen Beitragsserie über die Lohnsteuer erläutern wir Ihnen diese für Arbeitnehmer so wichtige Steuer. Dabei ist die Lohnsteuer keine besondere Steuer, sondern Einkommensteuer, die nur auf eine andere Art erhoben wird: Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren behält Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer an der Quelle ihrer Entstehung von Ihrem Brutto-Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Wie Sie nun die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer bestimmen und folglich die Höhe der Netto-Bezüge beeinflussen können, möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.


Wesen und Wirkungsweise der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist hinter der Umsatzsteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des Staates und soll nach Steuerschätzung der Experte auch im Jahr 2021 – als trotz Corona! – eine Größenordnung erreichen, die rund 5,5% über dem Wert des Vorjahres liegen könnte (Steuerschätzung Arbeitskreis Steuern, Stand Nov. 2020). Es lohnt sich also, dieser Steuer Beachtung zu schenken. Zu mehr Informationen : Bundesfinanzministerium – Steuerschätzung & Steuereinnahmen (abgerufen 08.05.2021).

Steuerspirale 2020 [Lizenz: CC BY-ND 40, Quelle: BMF Mediathek]

Ob die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfehlenswerter ist als das Hinnehmen der Abgeltungswirkung, prüfen wir für unsere Mitglieder von Jahr zu Jahr auf’s Neue

Cornelia Klee, Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V.

Die Lohnsteuer ist eine andere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wirkt als – eine Art Vorauszahlung – auf die (Jahres-) Einkommensteuer, ist also keine Steuer eigener Art. Sie wird bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn durch den Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer einbehalten und für diesen an das Finanzamt abgeführt; dieses Verfahren ist als Lohnsteuer-Abzugsverfahren bekannt. Wenn es nicht zu einer Einkommensteuer-Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt, entfaltet das Lohnsteuer-Abzugsverfahren grundsätzlich Abgeltungswirkung.

Wie funktioniert die Erhebung der Lohnsteuer ?

Die Lohnsteuer soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen werden daher bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im sog. Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden müsste. Dies gilt für:

  • Grundfreibetrag,
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V,
  • Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen,
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen I bis V,
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag,
  • Vorsorgepauschale,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist und solange für ein Kind bereits ein gültiger Kinderfreibetrag vermerkt ist) sowie
  • Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen.

Wie können persönliche Verhältnisse Berücksichtigung finden?

Zusätzlich zu den bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigten Frei- und Pauschbeträgen kann jeder Arbeitnehmer weitere Aufwendungen durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Aufwendungen können im Laufe des Veranlagungszeitraumes im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, einer veränderten Familiensituation oder geänderten persönlichen Lebensumständen entstehen. Durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung können diese Veränderungen Berücksichtigung finden und zu einer Erstattung bereits gezahlter Lohnsteuer führen.

Sollte sich am Ende des Jahres allerdings herausstellen, dass im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuern vorausbezahlt wurden, wird dies durch Abgabe einer Steuererklärung und der Festsetzung der Steuern in richtiger Höhe korrigiert; es kommt zu einer Nachzahlung zu wenig vorab gezahlter Lohnsteuer.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gibt jedes Jahr einen Lohnsteuerratgeber heraus, der wichtige Fragen rund um die Lohnsteuer zu beantworten versucht und damit eine gute Verständnishilfe und Orientierung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet. Allerdings hat der Ratgeber für 2021 den Rechtsstand Herbst 2020 und ist also bereits einen Tag nach der Veröffentlichung durch fortlaufende Rechtsentwicklung, die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung mit sich bringt, überholt.

Entstehen von Lohn- und Einkommensteuer

Wann entsteht die Lohn- bzw. Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem ein vertraglich vereinbarter Arbeitslohn einem Arbeitnehmer zufließt. Dies dürfte in den meisten Arbeitsverträgen so geregelt sein, dass als Abrechnungszeitraum der Kalendermonat bestimmt ist . In dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, entsteht die auf den Arbeitslohn entfallende Vorauszahlungsschuld des Arbeitnehmers. Erst mit Ablauf eines Kalenderjahres entsteht die Jahreseinkommensteuerschuld des Arbeitnehmers. Von der Entstehung ist die Abführung der Steuer durch den Arbeitgeber zu unterscheiden, die zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hat..

Wer ist Steuerschuldner?

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, also derjenige, der Einkommen bezieht. Dies gilt auch im Falle einer Nettolohn-Vereinbarung. Werden Lohnbestandteile allerdings pauschal besteuert, ist Steuerschulder der Arbeitgeber.

Wie funktioniert das mit der Lohnabrechnung?

Nach Ablauf eines Kalendermonats hat ein Arbeitnehmer das Anrecht darauf, dass ihm sein Arbeitgeber eine Lohnabrechnung erteilt. In dieser werden nicht nur die einzelnen Lohnbestandteile aufgeführt, sondern auch dargestellt, welche Sozialversicherungsbeiträge insgesamt angefallen und welche Lohnsteuer entstanden sind. Die Sozialversicherungsbeiträge sind in der Regel hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen, die Lohnsteuer alleine durch den Arbeitnehmer. In der Regel werden auf der Lohnabrechnung alle Beiträge ausgewiesen, also neben Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Wer führt die Lohnsteuer ans Finanzamt ab?

Damit Arbeitnehmer von ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber den Sozialkassen und dem Finanzamt befreit sind, hält der Arbeitgeber sowohl alle Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer vom (Brutto-)Lohn ein und zahlt Ihnen nur den (Netto-)Arbeitslohn aus.

Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die stets monatlich abgeführt werden müssen, ist der Zeitraum, für den die Lohnsteuer für den Betrieb oder die jeweilige Betriebsstätte beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden muss – je nach Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer –, entweder der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr. Der für die Lohnsteuer geltende Anmeldungszeitraum ist auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag maßgebend.

Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt führt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Sozialkassen ab und zahlt die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer an das zuständige Finanzamt. Erst durch Zahlung, nicht schon durch die Einbehaltung der Beiträge und Steuerbeträge, wird der Arbeitgeber von seiner Abführungsverpflichtung befreit.

Wichtige Begriffe rund um das Thema „Arbeit“

Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor?

Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer (Angestellter, Beschäftigter) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft gegen eine Vergütung (Arbeitslohn) schuldet. Dies ist der Fall, wenn die (nicht selbständig) tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Was versteht man unter Arbeitslohn?

Der lohnsteuerrechtliche Begriff Entgelt oder besser Arbeitslohn entspricht den Einkünften, die im Rahmen einer nicht selbständigen Tätigkeit (§ 19 EStG) erzielt werden; steuerfreier Arbeitslohn unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug (BFH VI R 18/11 BStBI II 12, 291).

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden .

Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Arbeitnehmer-Verleiher gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an.

Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

Wer gilt als Arbeitgeber?

Der lohnsteuerrechtliche Begriff Arbeitgeber ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt; sondern wird aus anderen Regelungen abgeleitet, die die Begriffen Arbeitnehmer und Dienstverhältnis erklären. Arbeitgeber ist demnach derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren einzubehaltende Lohnsteuer es geht, in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Arbeitgeber als Dritter ist insoweit in das Lohnsteuerverfahren einbezogen, als er die Bemessungsgrundlagen ermitteln, die Lohnsteuer berechnen, einbehalten und abführen muss (BFH VI R 182/97 BStBL II 05, 358). Der Arbeitgeber hat dabei als durch Gesetz Beauftragter sowohl für das Finanzamt als auch für seinen Arbeitnehmer tätig zu werden; er wird nicht etwa als Beliehener hoheitlich tätig.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass grundsätzlich jeder inländische Arbeitgeber die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben und abzuführen hat. Außerdem kommt in Betracht ein ausländischer Arbeitnehmer-Verleiher. Die Lohnzahlung durch Dritte ist ebenfalls geregelt. Bei internationaler Arbeitnehmerentsendung gilt das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, als inländischer Arbeitgeber. Arbeitgeber ist grundsätzlich auch, wer einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt (Verleiher). Zahlt im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, ist der Entleiher regelmäßig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein Dritter Arbeitslohn zahlt.

Wie ermittelt der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer ?

Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). Der Arbeitgeber muss daher die Höhe der von ihm für den Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer so ermitteln, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen würde.

Das bedeutet, das andere Einkünfte des Arbeitnehmers bei der Bemessung der Jahreseinkommensteuerschuld durch den Arbeitgeber keine Berücksichtigung finden können. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitseinkommen zusätzliche weitere Einkünfte, z.B. aus der Vermietung einer Einliegerwohnung im Familienwohnheim erzielt.

Verteilung der jährlichen Einkommensteuerschuld auf Lohnabrechnungszeiträume

Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

Der Arbeitgeber errechnet also zu Beginn des Lohnabrechnungszeitraumes – in der Regel also im Januar – den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn seines Arbeitnehmers und ermittelt die hierauf entfallende Jahreseinkommensteuerschuld. Diese wird alsdann auf die jeweiligen Lohnabrechnungszeiträume verteilt.

Welche Bestimmungsmerkmale nehmen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer?

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Lohnsteuer-Abzugsverfahren werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch verschiedene Merkmale bestimmt. Diese werden ihm vom Finanzamt als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) zur Verfügung gestellt. Diese ELStAM geben ihm Auskunft über folgende Besteuerungsmerkmale: Es erfolgt eine Einreihung der Arbeitnehmer in eine von sechs Steuerklassen. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls übermittelt. Durch die Feststellung zusätzlicher Frei-, Pausch- und Hinzurechnungsbeträgen können weitere Besteuerungsmerkmale für jeden einzelnen Arbeitnehmer Berücksichtigung finden. Außerdem können z.B. private Krankenversicherungsunternehmen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug über die Höhe der berücksichtigungsfähigen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausstellen. Wir werden unsere Reihe um folgende Grundlagenthemen vervollständigen:

Fazit

Wie Sie sehen, ist die Lohnsteuer nicht nur als Einnahmequelle für unseren Staat sehr bedeutsam. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber alle Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer vom Bruttolohn, also direkt an der Quelle, im Lohnsteuer-Abzugsverfahren einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, macht die Lohnsteuer für Arbeitnehmer wichtig und interessant. In diesem Beitrag sind wir auf Wesen und Wirkungsweise der Lohnsteuer, ihre Entstehung und die Bestimmungsmerkmale für die Höhe der Lohnsteuer eingegangen. In den kommenden Beiträgen gehen wir u.a. auf folgende Themen ein:

erklären wir Ihnen damit Sie besser verstehen, was Sie tun können, damit Sie nicht mehr Lohnsteuern als erforderlich bezahlen müssen.

Bildnachweis und Literaturhinweise:

Bild: Fotolia_62272184_XS-copyright: Marco2811

Lohnsteuerratgeber 2021 (BMF) u.a.

Schmidt / Krüger EStG (2021) § 38, § 39b

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln