Engagement der Bürger und Spendenbereitschaft werden belohnt

Um das Engagement der Bürger zu belohnen und einen steuerlichen Anreiz zur Gewährung entsprechender Zuwendungen zu geben, gewährt das Steuerrecht einen steuermindernden Spendenabzug nach Vorlage einer Zuwendungsbestätigung, die für jede Spende nach amtlichem Muster von der Empfängerorganisation auszustellen und dem Spender zur Verfügung zu stellen ist. Der Gesetzgeber hat diese Zuwendungsbestätigung mit der Funktion eines „Quasi-Grundlagenbescheids“ ausgestattet. Der Empfänger einer Zuwendungsbestätigung darf hierbei in der Regel auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG).

Spenden gehören zu den Sonderausgaben und sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

Begünstigt sind Zahlungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowie Zahlungen an politische Parteien. Der Staat hat hieran ein vitales Interesse, da die öffentliche Hand von Aufgaben entlastet wird, die spendenfinanzierte Organisationen übernehmen. Im Jahr 2016 wurde nach dem Subventionsbericht der Bundesregierung ein Spendenabzug von über 1,9 Mrd. € gewährt.

Als Nachweis muss der Spender die Original-Zuwendungsbestätigung in amtlich vorgeschriebener Form seiner Steuererklärung beifügen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht bereits elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt hat.

Der Fiskus erlaubt auch einen vereinfachten Nachweis:

Statt Original-Zuwendungsbestätigung genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, bei

  •  politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen
  •  Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen, wenn
  1. innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
  2. bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt wird; wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten, oder
  •  die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
  1. der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
  2. der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder
  3. der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät:

Bitte sammeln Sie alle Spendennachweise und bringen Sie die Originale zur unserem Besprechungstermin in der Beratungsstelle mit. Für die Berechnung des Spendenhöchstbetrages für Spenden und Beiträge ist übrigens die Einbeziehung der Kapitalerträge zu prüfen, daher brauchen wir bitte auch Sämtliche Erträgnisaufstellungen Ihrer Kapitalerträge .

 

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