Kann ich den Opa von der Steuer absetzen?
Auch den Opa können Sie von der Steuer absetzen, wenn er sich um Ihren Nachwuchs kümmert, während Sie die Brötchen verdienen. Um Familie und Beruf „unter einen Hut“ zu bekommen, ist oftmals eine entgeltliche Betreuung von Kindern notwendig. Welche Kosten Sie absetzen können und was es ansonsten zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Merkblatt. Fragen Sie in unserer Beratungsstelle nach, wir helfen gerne weiter.
Wann können Sie Kinderbetreuungskosten absetzen?
Sie können z.B. Aufwendungen absetzen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Dies gilt für eigene oder angenommene Kinder im Sinne des § 32 EStG, für die Ihnen u.a. Kindergeld zusteht, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt aber auch für ein Kind, das wegen einer vor Vollendung seines 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als weitere Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten muss dieses Kind zu Ihrem Haushalt gehören.
Welche Aufwendungen können Sie absetzen?
Sie können einen Teil der Aufwendungen absetzen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Gleichgültig ist dabei, ob Sie Ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte/-garten oder Ähnliches) bzw. zu einer Tagesmutter bringen oder ob eine Betreuungsperson zu Ihnen nach Hause kommt. Abziehbar sind die Kosten für die entsprechenden betreuenden Dienstleistungen; nicht jedoch für Sachleistungen wie z. B. Essen, das Ihr Kind während der Betreuung erhält. Außerdem sind folgende Kosten nicht abziehbar:
- für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht),
- für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurs);
- für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (z. B. Sportverein, Reit- oder Tanzunterricht).
Neben den reinen Dienstleistungskosten in Geld können auch Sachleistungen an die Betreuungsperson abziehbar sein, z. B. wenn Sie ihr Kost und Logis gewähren. Kommt die Betreuungsperson zu Ihnen bzw. Ihrem Kind nach Hause und erstatten Sie ihr die Fahrtkosten, können Sie auch diese absetzen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Abrechnung bzw. vertragliche Regelung. Ihre eigenen Fahrtkosten können Sie hingegen nicht geltend machen, z. B. für Ihre Fahrten zum Kindergarten oder zur Tagesmutter.
Oma und Opa sind abzugsfähig, wenn …
… Sie ein paar wichtige Dinge im Vorfeld und bei Durchführung beachten! Also Vorsicht: Wenn Sie Oma oder Opa als Betreuungsperson einsetzen wollen, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig vorher an, damit wir Ihnen die speziellen Voraussetzungen erläutern können, unter denen die Finanzverwaltung Arbeits- oder besser Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen akzeptiert.
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät:
Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt! Die Überweisung auf das Konto des Betreuenden müssen Sie auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Rechnung. Bitte halten Sie daher die entsprechenden Kontoauszüge sowie Gebührenbescheide der Betreuungseinrichtung, Rechnungen, Quittungen und den Arbeitsvertrag vor.
Was es sonst noch zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Merkblatt zu Kinderbetreuungskosten. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie!