Erstattungen der „Praxisgebühr“
Die Praxisgebühr wurde zum 1.1.2013 abgeschafft. Zahlreiche Krankenkassen beabsichtigen auf Grund der guten Finanzlage, ihren Mitgliedern im Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 die in den ergangenen Jahren gezahlte Praxisgebühr als Prämienzahlung oder im Rahmen von Bonusprogrammen (z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Sportkursen) zu erstatten.
Mit Urteil vom 18.7.2012 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Praxisgebühren keine Beiträge zu Krankenversicherungen darstellen. Im steuerrechtlichen Sinne handele es sich vielmehr um eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten. Diese Selbstbeteiligung stelle keine Vorsorgeaufwendung in Form eines Beitrags dar, weil die Zahlung nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes in Zusammenhang stehe und damit nicht der Vorsorge diene. Demzufolge handele es sich bei der Praxisgebühr nicht um Krankenversicherungsbeiträge und der Sonderausgabenabzug scheide aus.
Im Zuge dieser Rechtsprechung wurde nun auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt, dass die Erstattung der Praxisgebühr nicht wie eine Beitragsrückerstattung zu behandeln ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prämien- oder Bonuszahlung auf die zuvor tatsächlich entrichtete Praxisgebühr Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert. Damit mindert die Erstattung der Praxisgebühr unter diesen Bedingungen nicht die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.
Quelle: BFH vom 18.7.2012, AZ X R 41/11, Kurzinformation der OFD Rheinland vom 21.05.2013
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Essen, im Mai 2014