Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 09.10.2013 noch einmal klargestellt, dass sich die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung eines auf einem Grundstück gelegenen Gebäudes oder Gebäudeteiles nur auf dieses bezieht. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige langfristig durch seine Vermietungstätigkeit – bezogen auf das jeweils einzelne Mietobjekt – einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen muss, will er die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit entstehen, steuerlich geltend machen.
Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus einem Objekt zu erzielen, hat das Finanzgericht – und im Vorfeld die Finanzverwaltung – nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Es empfiehlt sich also in jedem Fall, vor dem Beginn einer geplanten Vermietung ordentlich zu kalkulieren und zivilrechtlich gültige Vertragsgestaltungen zu wählen und auch ernsthaft „zu leben“, damit diese auch steuerlich anerkannt werden.
Denn Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i.S. von § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten.
Hinweis: Es empfiehlt sich also im Vorfeld einer fremdfinanzierten Anschaffung einer Immobilie versierten steuerrechtlichen Rat einzuholen.
Quelle: BFH v. 09.10.2013, AZ IX R 2/13
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Essen, im April 2014