Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung
In der dunklen Jahreszeit lockt die süße Verlockung in Form von Lebkuchen, Bratwurst, Punsch und Glühwein. Aber Achtung: Aufwendungen für eine Fettabsaugung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar! Den Pfunden muss also nach den Festtagen mit Salat, Laufband und nicht etwa mit dem Skalpell zu Leibe gerückt werden.
Wie nicht anders zu erwarten war, hat das FG Baden-Württemberg ein entsprechendes Urteil gesprochen. Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden sind. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Eine Klägerin machte Aufwendungen für eine Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das FA lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab.
Hierzu führte das FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus: Die Aufwendungen für die Fettabsaugung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Liposuktion ist keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode reduziert das Fettgewebe; es ist aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Zum anderen hat das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.
Hinweis: Das FG hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der BFH die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG hat festzustellen, ob die Fettabsaugung eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems ist.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v.27.09.2017 – 7 K 1940/17 und Pressemitteilung 12/2017 v. 15.11.2017 (Ls)