Firmenwagenbesteuerung: „Neuordnung“ der Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Firmenwagenbesteuerung: „Neuordnung“ der Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Die steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Firmenwagenbesteuerung wurde vom BFH fortentwickelt und die Steuererheblichkeit von Eigenleistungen des Arbeitnehmers teilweise „neu geordnet“.

Der BFH entschied,  dass ein Nutzungsentgelt, das ein Arbeitnehmer für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an den Arbeitgeber leistet, den lohnsteuerbaren geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindert. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der außerdienstlichen Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung allerdings nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuzahlung des Arbeitnehmers den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Nutzungswert übersteigt.

Zuzahlung des Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.

Vorteilsminderung nur bis zu einem Betrag von 0 €

Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen.

Kein (weitergehender) Werbungskostenabzug

Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Dies gilt im Regelfall auch, soweit die Zuzahlungen auf die berufliche Nutzung des Fahrzeugs entfallen. Denn Aufwendungen für Dienstreisen hat regelmäßig der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber zumeist (tarif-)vertraglich, jedenfalls aber entsprechend § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehen. Liegen Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Handhabung in Bezug auf die Kosten beruflich veranlasster Fahrten des Arbeitnehmers nicht vor, stellt sich die Übernahme von Kraftstoffkosten für dienstliche Fahrten nicht als beruflich veranlasster Erwerbsaufwand, sondern als Entgelt für die private Nutzung des Pkw dar.

Feststellungslast trägt der Arbeitnehmer

Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen Pkw getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Quelle: BFH-Urteile vom  – VI R 2/15 und VI R 49/14; NWB Nr. 10 vom 06.03.2017 Seite 706