Gehören Lehrgänge eines Unteroffiziers zur Berufsausbildung?

Steht Eltern ein Anspruch auf Kindergeld für ihr volljähriges Kind zu, wenn dieses sich in einer (weiteren) Berufsausbildung befindet?

Dieser Frage hatte sich der BFH zu widmen: Er befand, dass ein Kind, das innerhalb eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses an Lehrgängen teilnimmt, die verwendungsbezogen sind und die ihm von seinem Arbeitgeber angebotenen werden, nur dann i.S. des Gesetzes für einen Beruf ausgebildet wird, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. 

Vorbereitung auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin ist keine Berufsausbildung

Sachverhalt: Streitig war der Kindergeldanspruch des Vaters einer volljährigen Tochter (T), die sich für neun Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hatte. Nach ihrer Grundausbildung absolvierte sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie im Juli 2012 abschloss. Bereits im Mai 2011 wurde sie zum Stabsunteroffizier befördert. Bis einschließlich Juli 2012 gewährte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld für T.

Nach Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau nahm T an diversen Fachlehrgängen zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin teil. Die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, zu der auch die Ausbildung als Bürokauffrau zählt, sowie den erfolgreichen Abschluss des Fachmoduls Nachschubunteroffizier voraus, das mit einer Abschlussprüfung endet. Für das Fachmodul Nachschubunteroffizier ist die Teilnahme an den vorausgehenden drei anderen Modulen Voraussetzung. Die Dauer und die Reihenfolge der einzelnen Module sind festgelegt.

Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers, ihm für die Zeiträume ab August 2012 weiterhin Kindergeld für T zu gewähren, ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid rät:

Ein Merkblatt des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zum Kindergeld informieren u.a. über

  • den Anspruch auf Kindergeld,
  • den Antrag auf Kindergeld,
  • die Höhe des Kindergeldes,
  • die Zahlung des Kindergeldes und
  • die sog. Zählkinder.

Wir haben dieses Merkblatt Kindergeld 2017 für Sie außerdem in unserem Infobereich hinterlegt.

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