Zusammenveranlagung von Ehegatten bei räumlicher Trennung
Das FG Münster hat gerade entschieden, dass auch langjährig räumlich getrennt lebende Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können, wenn sie zwar räumlich, aber nicht persönlich und geistig getrennt sind.
Zum Hintergrund: Das klagende Ehepaar ist seit 1991 verheiratet und hat einen Sohn. 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für 2012 sah das Finanzamt die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung als nicht mehr erfüllt an. Dem widersprach nun das FG Münster, denn die Kläger erklärten, sie leben lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt. Die Kläger hatten übereinstimmend ausgesagt, dass der damalige Auszug der Klägerin aus dem Einfamilienhaus deshalb erfolgt sei, weil die Klägerin als Ärztin einen anstrengenden Arbeitstag gehabt habe. Der Kläger hingegen habe seine Berufstätigkeit als Schlosser bereits morgens um sechs Uhr begonnen. Wenn die Klägerin aus der Praxis zurückgekommen sei, sei der Kläger teilweise schon ins Bett gegangen, so dass die Kläger schon damals im Einfamilienhaus getrennte Schlafzimmer gehabt hätten. Hinzugekommen sei, dass die – zuletzt in erheblichem Maße pflegebedürftige – Schwiegermutter mit im Einfamilienhaus gewohnt habe. Die Kläger hätten jedoch auch nach dem Auszug sexuelle Kontakte gehabt und seien ihren „ehelichen Pflichten“ nachgekommen. Man habe abends regelmäßig wechselseitig füreinander gekocht, am Wochenende habe man gemeinsam mit dem Sohn Ausflüge sowie Kirchgänge unternommen und man sei als Familie gemeinsam in den Urlaub gefahren. Diese Schilderungen waren nach Auffassung des Finanzgerichts glaubhaft. Das Urteil zeigt erneut, dass gegen die übereinstimmenden Aussagen von Eheleuten über ihr „Zusammenleben“ die Versagung der Zusammenveranlagung nur schwer möglich ist.
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät:
Diese Urteil zeigt, dass auch die Gerichte mit der Zeit gehen. Wir haben in unserer Beratungsstelle im Essener Süden schon des öfteren nicht nur ungewöhnliche Familien- und / oder Paarkonstellationen steuerlich zu beurteilen gehabt, deshalb verwundert uns das aktuelle Urteil nicht. Wenn auch bei Ihnen ungewöhnliche Überlegungen ins Haus stehen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wir finden für Sie eine Lösung.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 22.2.2017 – 7 K 2441/15 E; NWB 18/2017