Ist der Behinderten-Pauschbetrag bei Ehegatten-Einzelveranlagung übertragbar?

Auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten kann grundsätzlich der einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und manch andere Steuerermäßigungen werden normalerweise demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Im Sachverhalt ist der Kläger verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr) antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags mit der Begründung, dass der Behinderten-Pauschbetrages keine „Aufwendungen” darstelle und deshalb nicht unter die gesetzliche Regelung falle. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten war der der Ehefrau des Klägers zustehende Behinderten-Pauschbetrag beim Kläger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen.
  • Die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen  anzusehen. Im Gesetz läßt sich keine die Auffassung der Finanzverwaltung bestäigende spezielle Aufteilungsregelung finden.
  • Bereits aus dem Wortlaut „außergewöhnliche Belastungen“ folgt, dass (auch) solche Aufwendungen vom Gesetz erfasst sind, die über den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt werden.
  • Gegen eine Aufteilung spricht auch nicht der systematische Zusammenhang zwischen den Regelungen zu den unterschiedlichen Veranlagungsformen für Ehegatten sowie der in letzterer Vorschrift zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Individualbesteuerung: Denn soweit außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zurechnet werden, „der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat“, ist dies typisierend derjenige Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag zusteht. Die einschlägige Vorschrift regelt dagegen gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Die in dieser Ausnahme zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten auch bei der Zuordnung bestimmter Aufwendungen in beschränktem Umfang Geltung zu verschaffen, rechtfertigt auch eine abweichende Zuordnung des Pauschbetrags.
  • Das Gesetz hat keine spezielle Regelung für die hälftige Aufteilung des einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten. Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Vorschriften in der bis zum  geltenden Fassung  (vgl. z.B. Senatsurteil vom  – III R 1/11, BStBl II 2012, 861, Rz 12). Hieran hält der Senat insoweit fest.

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