Haushaltsnahe Dienstleistungen – Neues Merkblatt!
Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, kommt eine (zusätzliche) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Betracht. Hier besteht auch kein Wahlrecht. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen (z. B. KfW-Mittel) gewährt wurde, ist keine (weitere) Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen möglich.
Die nachgewiesenen Ausgaben für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse können auf Antrag um 20%, höchstens 510 Euro, die Steuer mindern, sofern sie unbar gezahlt wurden. Erstattungen von dritter Seite (z.B. von der Hausrat oder Haftpflichtversicherung oder einer Pflegeversicherung) müssen von den selbst getragenen Kosten abgezogen werden. Als Nachweis eignet sich die Kopie des Vertrages bzw. der Rechnung und die Kopie des Kontoauszuges bzw. der von der Bank abgestempelte Überweisungsträger bzw. die Gutschriftsanzeige der Versicherung.
Was Sie auch im Jahr 2016 von der Steuer absetzen können, erfahren Sie in unserem neuen Merkblatt, das wir für Sie in den geschützen Mitgliederbereich eingestellt haben.