Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung (FG)
Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.
Sachverhalt: Der Klägerin wurde für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die Klägerin der beklagten Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum krankheitsbedingt abbrechen müsse. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ab Juli 2015 ein.
Dagegen wehrte sich die Klägerin und ließ ihre Tochter – wie von der Beklagten gefordert – amtsärztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom teilte die Amtsärztin mit, dass bei der Tochter der Klägerin eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Die Klägerin und ihre Tochter teilten der Beklagten im Oktober 2016 mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen.
Das FG Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage statt:
- Im Streitfall liegt lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen, sind nicht gegeben.
- Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar ist, ist unschädlich. Maßgeblich ist nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden ist.
- Solche Gründe sind auch in anderen Fällen unschädlich, z.B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät
In ähnlichen Fällen empfehlen wir wie hier auch geschehen, den Krankheitsverlauf und das Bemühen um Genesung zu dokumentieren, damit die Familienkasse keinen Grund hat, das Kindergeld abzulehnen.
Quelle: , nicht rechtskräftig, Pressemitteilung vom