Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden?

Beiträge zu Berufsstände und Berufsverbänden

Können Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) und damit im Zusammenhang stehende (nicht das Allgemeinwissen der Teilnehmer fördernde) Aufwendungen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet ist, als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG) das steuerliche Einkommen mindern?

Welche Beiträge kommen in Betracht?

  • Unter den Begriff „Beiträge zu Berufsständen“ zählen die Beiträge, die du aufgrund einer Satzung deiner jeweiligen Berufskammer zu entrichten hast, z.B. werden Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Steuerberater-Kammerbeiträge jährlich erhoben. Ihre Höhe ändert sich in Abhängigkeit von deinem Einkommen.
  • Zu den „Beiträgen zu sonstigen Berufsverbänden“ zählen die übrigen Beiträge, die du für eine berufliche Interessenvertretung zu entrichten hast. Auch hier bestimmt sich die Höhe des Beitrages häufig nach dem Einkommen und die Reglungen finden sich in der jeweiligen Satzung und/oder Beitragsordnung. Typisch sind Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu Interessenvertretungen spezifischer Berufsgruppen.

Förderung des Allgemeinwissens der Teilnehmerführt nicht zu Werbungskosten

Ausgaben bei Veranstaltungen des Berufsstands, des Berufsverbands, des Fachverbands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der Förderung des Allgemeinwissens der Teilnehmer dienen, sind nicht Werbungskosten, sondern Aufwendungen für die Lebensführung. Um nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung handelt es sich insbesondere stets bei den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus Anlass von gesellschaftlichen Veranstaltungen der bezeichneten Organisation gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (R 9.3 Abs. 1 LStR). Diese Aufwendungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden als Werbungskosten knüpft.

Aufwendungen eines leitenden Angestellten für die ehrenamtliche Tätigkeit für den Verband „Wirtschaftsjunioren Deutschland“ sind nicht abziehbar.

Aufwendungen, die ein leitender Angestellter im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verband „Wirtschaftsjunioren Deutschland“ tätigt, sind nicht als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden und damit nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar (BFH Urteil v. 02.10.1992 – VI R 11/90 BStBl 1993 II S. 53).

Keine steuerliche Anerkennung als Berufsverband bei tatsächlich erheblicher Verwendung von Verbandsmitteln für allgemein-politische Zwecke

Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU e.V. sind bei einem Geschäftsführer einer GmbH nur dann  als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Wirtschaftsrat der CDU e.V. als Berufsverband jedenfalls auch die spezifischen beruflichen Interessen der leitenden Angestellten einschließlich der Geschäftsführer und Vorstände vertritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht nur nach der Satzung des Wirtschaftsrats der CDU e.V., sondern auch nach der tatsächlichen Verbandstätigkeit zu beurteilen. Werden Verbandsmittel tatsächlich in erheblichem Maß für allgemein-politische Zwecke, insbesondere zur Unterstützung politischer Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, verwendet, so handelt es sich nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Berufsverband. Diese Aufwendungen erfüllen also nicht die Voraussetzungen für Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden (BFH Urteil v. 13.08.1993 – VI R 51/92 BStBl 1994 II S. 33).

Kein Werbungskostenabzug für eine Auslandsreise, auch wenn danach für einen Berufsverband unentgeltlich eine Broschüre erstellt wird.

Fertigt ein Lehrer im Anschluss an eine Auslandsreise für seine Gewerkschaft unentgeltlich eine Broschüre der beruflichen Allgemeinbildung, so sind die Reiseaufwendungen jedenfalls dann keine Werbungskosten, wenn der Schwerpunkt der Reise allgemeintouristischen Zwecken diente.

(BFH Urteil v. 25.03.1993 – VI R 14/90 BStBl 1993 II S. 559)

Zusammenfassung und Leseempfehlung

An den oben aufgeführten Beispielen erkennst du, dass nur Aufwendungen, die nicht alleine dein Allgemeinwissen oder berufliche Fortkommen durch Pflege von Kontakten fördern, als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit du diese Art von Aufwendungen als Werbungskosten abziehen kannst, erfährst du in unserem Grundlagenbeitrag zu Werbungskosten.

Bildnachweis und Literaturhinweis

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG, R 9.3 EStR

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln