Kosten für Hausapotheke keine außergewöhnliche Belastung

Unter bestimmten Bedingungen können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Dies betrifft grundsätzlich alle Aufwendungen, die zur Heilung einer Krankheit anfallen, wie z.B. für Medikamente oder Operationen. Nach dem geänderten Gesetzeswortlaut ist die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall z.B. durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz können Aufwendungen für Medikamente der Hausapotheke (im Urteilsfall u.a. Schmerzmittel, Erkältungspräparate) generell nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Voraussetzung für den Abzug sei eine ärztliche Verordnung der Medikamente.

Ebenso werden vom Gericht Aufwendungen für Maßnahmen, die typischerweise lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen, als Kosten der allgemeinen Lebensführung eingestuft und sind damit nicht berücksichtigungsfähig.

Hinweis:
In der Regel werden Kosten für Medikamente nur dann anerkannt, wenn diese ärztlich verschrieben wurden; heben Sie also bitte zusätzlich zu dem Zahlungsbeleg der Apotheke in jedem Fall auch eine Kopie des ärztlichen Rezeptes (so genanntes „grünes Rezept“) auf und fügen Sie beides den Unterlagen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung bei.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz v. 08.07.2013, AZ 5 K 2157/12, § 64 EStDV zu § 33 EStG

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Essen, im April 2014

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