Aufwendungen für einen Treppenlift können Steuerlast mindern

Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes in ein Einfamilienhaus können auch dann einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn im Vorfeld kein ärztliches Attest ausgestellt wurde. Die Finanzverwaltung verlangt diesen formalen Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall, wenn der Steuerpflichtige den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend macht.

Der BFH hat nun entschieden, dass die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen sind. Ein Treppenlift sei demnach kein Hilfsmittel im Sinne der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 SGB V, nach der Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nur solche technischen Hilfen sind, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurecht zu finden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetzes und des abschließenden Charakters der hier aufgeführten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

Quelle: BFH vom 6.2.2014, VI R 61/12, PM Nr. 27 vom 09. April 2014

Bild: Treppenlift_Fotolia_62595250_XS-copyright: www.ingo-bartussek.de

Essen, im April 2014

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