Steuerfreiheit berufstypischer Kleidung

Eine typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist steuerfrei. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Bargeldbetrag als Ablösung für dessen Ausgabe für typische Berufskleidung überlässt, diese Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.

Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.

Die Argumentation für die betriebliche Veranlassung dürfte in vielen technischen Berufen gelingen, in denen es üblich und aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auch geboten ist, eine auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung zu tragen.

Auch eine beispielsweise uniformartigen Beschaffenheit der Kleidung oder eine dauerhaft angebrachte Kennzeichnung durch Firmenemblem auf der Kleidung dürfte objektiv eine berufliche Funktion nahe legen.

Außerdem soll eine private Nutzung der Kleidung so gut wie ausgeschlossen sein; normale Schuhe und Unterwäsche können also keine typische Berufskleidung darstellen.

Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.

Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten.

Bild: Arbeitskleidung_Fotolia_57759991_XS_© Robert Kneschke

 

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln