Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn steuerfreie Zuschläge auszahlen.

So können beispielsweise eine Krankenschwester oder ein für die Nachtschicht eingeteilter Monteur für ihre Nachtarbeit bis zu 25 Prozent ihres Grundlohns ausgezahlt bekommen; für Sonntagsarbeit können die Zuschläge 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember (ab 14 Uhr) und an den gesetzlichen Feiertagen sogar 125 Prozent und für Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent betragen.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.

Als Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr anzusehen, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr sogar auf 40 Prozent.

Als Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages anzusehen; außerdem gilt als Sonntags- und Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Die Regelung ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, die als Teilzeitkraft oder als geringfügig Beschäftigte gelten und deren Lohn nach pauschal versteuert wird.

Unschädlich ist es, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs oder Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.

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  Kategorie: Arbeiten & Pendeln