Steuerpflicht

Steuererklärungsformulare

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht . Die persönliche Steuerpflicht betrifft die Frage, welcher Personenkreis der deutschen Einkommensbesteuerung als Steuerschuldner unterliegt. Die sachliche Steuerpflicht betrifft die Frage, ob ein Tatbestand verwirklicht ist, der eine Einkommensteuerschuld entstehen lässt.

Der persönlichen Steuerpflicht unterliegen nur natürliche Personen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter und ähnlichen Merkmalen. Dabei wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterschieden. Ohne Bedeutung für die Steuerpflicht ist grundsätzlich die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit.

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht setzt einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Sie erstreckt sich im Prinzip auf sämtliche nach Einkünfte, im Inland und Ausland erzielt werden (sog. Welteinkommen), soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht erfährt eine personelle Erweiterung. Danach erstreckt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch auf deutsche Staatsangehörige, die zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die jedoch zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, z.B. deutsche Diplomaten im Ausland.

Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass die natürliche Person im EStG näher bestimmte inländische Einkünfte hat und das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können beschränkt Steuerpflichtige, also Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber inländische Einkünfte beziehen, die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen.

Die beschränkte Steuerpflicht erfährt durch Außensteuergesetz (AStG) eine sachliche Erweiterung. Danach unterliegt eine natürliche Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und in ein Niedrigsteuerland – eine „Steueroase” – verzogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen der sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Bild: EStE-Formular_Fotolia_41077818_XS_copyright: saschi79

Essen, im März 2014

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