Weitere Gleichstellung von Eheleuten und Lebenspartnern auch im Lohnsteuerverfahren

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a V EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG nicht vereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen. Daher hat das Bundesverfassungsgericht im Mai 2013 entschieden, dass der Splittingtarif auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten muss.

§§ 26, 26b und § 32a Abs. 5 EStG blieben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. 8. 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur steuerlichen Gleichstellung wurde am 27.06.2013 vom Bundestag beschlossen. Seit dem 15.07.2013 ist das geänderte Gesetz in Kraft und auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Nachdem durch die 2013 eingeführte Regelung in § 2 Abs. 8 EStG einkommensteuerlich Ehen und Lebenspartnerschaften gleichgestellt worden sind, hat das BMF nun einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die verbliebenen, teilweise auch nur redaktionellen Ungleichbehandlungen beseitigen soll. Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ werden insbesondere die Lebenspartner in den Katalog der Angehörigen gemäß § 15 AO aufgenommen, womit ihnen beispielsweise das Auskunftsverweigerungsrecht des § 101 AO zusteht. Ebenso wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die gemeinsame Anschrift gemäß § 122 Abs. 7 AO ermöglicht. Auch die EStDV soll – analog zu § 2 Abs. 8 EStG – eine Generalklausel enthalten, wonach alle für Ehen geltenden Vorschriften auch Lebenspartnerschaften einbeziehen.

Quelle: BVerfG Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; DStR 2013, 1228; BMF-Schreiben vom 31. 7. 2013; DStR 2013, 1733; Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.05.2013 vom 15.07.2013; BMF-Referentenentwurf v. 13.03.2014

Bild: Lebenspartnerschaft-weibl_Fotolia_45558224_XS_copyright: Tel: +49(0)9403 962747  www.foto-und-mehr.de

Essen, im April 2014