Aufwendungen für die Vorbereitung einer Klassenfahrt

Aufwendungen eines Lehrers, die ihm bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Klassenreise entstehnen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dies gilt auch bei einer Auslandsfahrt oder einem Schüleraustausch. Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Partner des Lehreres als Begleitperson. Auch die Kosten, die für die Vorbereitung einer Klassenfahrt auf einer allgemeintouristischen Reise entstehen, sind nicht von der Steuer absetzbar.

Die berufliche Veranlassung ist in jedem Fall darzulegen

Es kommt also wieder auf den Einzelfall an! Dabei sind die allgemeinen Grundsätze zur Aufteilung beruflicher und privat veranlasster Aufwendungen zu beachten, die der Bundesfinanzhof in seinem Grundsatzurteil im Jahr 2009 festgelegt hat. Hiernach gilt: Aufwendungen für Reisen, die der beruflichen Fortbildung dienen, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie unmittelbar beruflich veranlasst sind (z. B. das Aufsuchen eines Kunden des Arbeitgebers, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags oder eben wie hier die Teilnahme einer Klassenfahrt zusammen mit den Schülern) und die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet, wie dies bei der Vorbereitung einer Klassenfahrt auf einer allgemeintouristischen Reise angenommen von den Gerichten angenommen wird.

Eine private Veranlassung ist in jedem Fall von der beruflichen abzugrenzen

Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Ein unmittelbarer beruflicher Anlass liegt hingegen dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit der Teilnahme an der Auslandsgruppenreise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird oder die private (Mit-)Veranlassung im Vordergrund steht.

Gemischte Veranlassung

Die auf eine Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten, die also nicht eindeutig den steuerfreien oder steuerpflichtigen Bezügen  ugeordnet werden können, sind regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen während der Auslandstätigkeit entspricht.

 Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät:

Überlegen Sie gemeinsam, wann und wie Sie Ihre anstehende Klassenfahrt planen oder von wem der nächste Schüleraustausch vorbereitet werden soll. Wenn Sie ein paar Dinge im Vorfeld beachten und die Fallstricke kennen, beteiligt sich der Fiskus auch an der richtigen Planung.

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln