Ferienzeit ist Aushilfszeit, aber …
… Vorsicht bei einer Daueraushilfstätigkeit, wenn Ihr Arbeitgeber fortlaufend, systematisch und strukturell darauf angewiesen ist, auf die Arbeitskraft von Aushilfskräften im Sinne eines Arbeitskräftepools zurückzugreifen!
Hinterfragen Sie Ihren Arbeitsvertrag!
Das Schuljahr neigt sich dem Ende, die letzten Klausuren und Examina sind geschrieben und viele Schüler und Studenten nutzen die kommenden Ferienwochen zur Aufbesserung ihres Kontostandes. Was liegt näher, angenehmes mit Nützlichem zu verbinden und im Biergarten, der Eisdiele oder als Kurierdienstfahrer in der Pizzeria um die Ecke auszuhelfen.
Aber Achtung: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte im September 2016 darüber zu entscheiden, ob Aushilfen, die einen „Aushilfskräftepool“ verstärken, tatsächlich als kurzfristig beschäftigte Aushilfen gelten oder nicht.
Der Unterschied besteht vor allem in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Aushilfsvergütung. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen des Transportgewerbes immer wieder Arbeitsspitzen mit Aushilfen abgedeckt, so dass das Gericht feststellte, dass die Aushilfen nicht als kurzfristig, sondern als regelmäßig beschäftigt gelten. Der Geschäftsbetrieb des Unternehmens sei fortlaufend systematisch und strukturell darauf angewiesen, auf die Arbeitskraft von Aushilfskräften i. S. eines „Aushilfskräftepools“ zurückzugreifen, daher spricht dieser Umstand zugleich für die tatsächliche Vermutung, dass der Einsatz der Aushilfskräfte auch von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet war und ihre Tätigkeit auch über mehrere Jahre hinaus ausgeübt werden sollte. In diesem Fall sind die Aushilfskräfte dann aber nicht mehr kurzfristig, sondern regelmäßig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) beschäftigt, auch wenn sie pro Arbeitsjahr tatsächlich nur an 50 Tagen gearbeitet haben sollten.
Hintergrund: Zur Qualifizierung als zeitgeringfügige und damit grds. versicherungsfreie Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Einnahmen nicht nur erforderlich, dass die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, sondern zusätzlich wird auch verlangt, dass diese dabei auch nur gelegentlich = unregelmäßig ausgeübt wird, d. h. ohne erkennbaren Rhythmus und zu unterschiedlichen, nicht im Einzelnen vorhersehbaren Anlässen.
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen Rüttenscheid e.V. rät: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und fragen Sie im Zweifel vor Antritt der Aushilfstätigkeit lieber zweimal als keinmal bei der Minijob-Zentrale oder der Deutschen Rentenversicherung Bund nach!
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen v. – L 2 R 5/16