Gleiche Entlohnung für gleiche Leistung: Entgelttransparenzgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) soll Gehälter transparenter machen und sieht dazu für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch und für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten eine regelmäßige Berichtspflicht vor. Am wurde das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen nunmehr verboten.
Allerdings kann es auch weiterhin sachlich gerechtfertigte Ziele geben, die unterschiedliche Vorschriften, Kriterien oder Verfahren angemessen und erforderlich machen. Insbesondere arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können also ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hierbei beachtet wurde.
Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und die betrieblichen Interessenvertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Insbesondere Arbeitgeber sind verpflichtet, erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen Rüttenscheid e.V. rät:
Die Attraktivität eines Arbeitgebers wird nicht zuletzt durch angenehme Arbeitsbedingungen und ein gerechtes Lohn- und Gehaltsgefüge bestimmt. Die Förderung der persönlichen Qualifizierung des einzelnen zum Wohle des Unternehmens, aber auch und vor allem eine transparente, ausgewogene und gerechte Honorierung der individuellen Leistungen gehören zu einer modernen Personalstrategie. Fragen Sie bei Ihrem nächsten Gehaltsgespräch einmal nach, wie Ihr Arbeitgeber die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Anforderung handhabt.
Quelle: WPK online, Nachricht vom 13.07.2017