Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Besteht eine Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung, können Beiträge für eine gleichzeitig abgeschlossene private Krankenversicherung zur Basisabdeckung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Hintergrund: Für 2014 machte die Klägerin u.a. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung geltend. Das FA berücksichtigte die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der per Datenfernübertragung übermittelten Daten. Die Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung blieben unberücksichtigt. Das FA machte geltend, dass bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine zeitgleiche zusätzliche private Krankenversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich sei. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich ein solcher Ausschluss § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht entnehmen lasse. Im Übrigen bestehe im Streitfall die Besonderheit, dass die private Krankenversicherung zur Erlangung der vollen und effektiven Basisabsicherung erforderlich sei.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Im Streitfall scheidet ein unbeschränkter Sonderausgabenabzug der – neben den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemachten – Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung aus.
  • Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG für Fälle einer doppelten Absicherung der Basisversorgung keine Einschränkung des Sonderausgabenabzugs. Nach dem Gesetzeswortlaut ist entscheidend, dass mit den Beiträgen kein Absicherungsniveau erreicht wird, das über das der Sozialhilfe hinausgeht, nicht dagegen, ob die Beiträge eine doppelte Absicherung der Basisversorgung zur Folge haben.
  • Der Regelungszusammenhang, in dem Satz 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG steht, spricht jedoch dafür, dass die Beiträge zu einer gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung weiteren Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung nicht erfasst werden. Wenn Satz 1 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG Beitragsleistungen zur Krankenversicherung nur erfasst, „soweit” diese zur Absicherung eines durch das SGB X II bestimmten sozialhilferechtlichen Versorgungsniveaus „erforderlich” sind, dann ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass eine zusätzliche private Absicherung des Basiskrankenversicherungsschutzes nicht begünstigt ist. Denn die private Basiskrankenversicherung deckt im Grundsatz dieselben Risiken ab wie die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Eine Berücksichtigung der streitigen Beiträge für die private Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufwendungen ihrer Art nach Sonderausgaben sind. Unerheblich ist, ob die Beiträge im Einzelfall als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob sie sich wegen Überschreitens der gesetzlichen Höchstgrenzen steuerlich nicht auswirken.
  • Im Übrigen stellen die Beiträge auch deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinne dieser Vorschrift erwachsen sind. Denn die Klägerin war rechtlich nicht verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein rät:

In der täglichen Beratungspraxis fällt auf, dass viele Versicherungen für den zusätzlichen Krankenversicherungs- oder Unfallschutz nicht mehr geeignet scheinen und aufgrund sich ändernder Lebensumstände der Versicherten ein dringender Anpassungsbedarf bestünde. Das Urteil sollte nun als Anregung dienen, die eigenen Versicherungen in diesem Herbst und dann regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen.

; Revision zugelassen, NWB-Online-Nachricht vom 

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